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VGH: Im Schwabenland gehen die roten Lichter wieder an

Archivmeldung vom 22.06.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.06.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Prostituierte in einem Bordell
Prostituierte in einem Bordell

Foto: Juhu
Lizenz: GFDL
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Rechtswidriger Eingriff in die Grundrechte von Bordellbetreibern beendet. Jetzt ist es amtlich: Ein Bordell-Kunde in Baden-Württemberg ist auf zehn Quadratmetern erlaubt. Das "Infektionsgeschehen" habe "sich wesentlich verbessert". Dies berichtet das Magazin "RT DE".

Weiter berichtet RT DE: "Nach fast acht Monaten coronabedingter Schließung dürfen Bordelle in Baden-Württemberg wieder öffnen. Ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) machte es möglich. In einer Region mit einer Inzidenz unter 35 dürfen die roten Laternen im ältesten Gewerbe der Welt wieder leuchten. Nach den aktuellen Zahlen liegen die Werte in ganz Baden-Württemberg unter dieser Grenze. Damit sind pro zehn Quadratmeter je ein Kunde erlaubt.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 16. Juni 2021 einem Eilantrag gegen die fortdauernde Schließung von Prostitutionsstätten stattgegeben. Der Betrieb von Prostitutionsstätten ist in Baden-Württemberg seit dem 2. November 2020 aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen in der Corona-Verordnung der Landesregierung untersagt. Auch in den Öffnungsstufen von 1 bis 3 ist eine Öffnung der Prostitutionsstätten nicht vorgesehen. Diese Stufen regeln weitere "Lockerungen" für zahlreiche Betriebe und Veranstaltungen bei einer dauerhaften 
7-Tage-Inzidenz von unter 100 und einer sinkenden Tendenz der Zahlen positiv Getesteter (§ 21 Abs. 1, 2 und 3 der Corona-Verordnung). Hiergegen wandte sich die Betreiberin einer Prostitutionsstätte aus Karlsruhe mit einem Eilantrag. Sie brachte vor, das landesweite, pauschale Betriebsverbot für Prostitutionsstätten sei ein rechtswidriger Eingriff in ihre Grundrechte.

Die Landesregierung trat dem Antrag entgegen und machte geltend, sie habe geprüft, ob in den Öffnungsstufen Raum für eine Öffnung der Prostitutionsbetriebe sei. Das habe sie bisher abgelehnt, weil bei diesen Betrieben ein stark erhöhtes Infektionsrisiko bestehe. Auch in anderen Bundesländern dürften Prostitutionsstätten noch nicht öffnen, so etwa in Bayern. Gegenwärtig sei eine grundlegende Überarbeitung der Corona-Verordnung spätestens zum 28. Juni 2021 geplant, in deren Rahmen eine weitere Öffnungsstufe eingeführt werden solle. Vorbehaltlich der weiteren Entwicklung in Sachen Corona sollten in dieser neuen Öffnungsstufe insbesondere auch Prostitutionsstätten, die bei der letzten Öffnungsrunde noch nicht hätten berücksichtigt werden können, aufgegriffen werden.

Der 1. Senat des VGH gab dem Eilantrag statt. Mit dem Beschluss vom 16. Juni 2021 setzte er § 15 Abs. 1 Nr. 17 der Corona-Verordnung (in der Fassung vom 3. Juni 2021), soweit die Vorschrift Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen betrifft, mit Ablauf des 20. Juni 2021 vorläufig außer Vollzug.

Zur Begründung führt der 1. Senat aus, "das seit dem 2. November 2020 bestehende Verbot des Betriebs von Prostitutionsstätten sei inzwischen unverhältnismäßig. Das Infektionsgeschehen habe sich wesentlich verbessert. Zwar könnten aufgrund der nach wie vor bestehenden Situation weiterhin normative Maßnahmen zur weiteren Eindämmung von Corona erfolgen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin wiege jedoch außerordentlich schwer, da es sich um ein Totalverbot handele, das in aller Regel keine Ausnahmen zulasse." In der Begründung heißt es weiter: "An der inzwischen bestehenden Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Vorschrift ändere auch der Umstand nichts, dass die Öffnung von Prostitutionsstätten vor dem Hintergrund der dort angebotenen sexuellen Dienstleistungen zu – im Vergleich zu anderen körpernahen Dienstleistungsbereichen auch gesteigerten – Infektionsgefahren führen könne. Diese Gefahren könnten Maßnahmen des Verordnungsgebers unterhalb der Schwelle zu einem vollständigen und ausnahmslosen Verbot rechtfertigen."

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 1868/21).

Quelle: RT DE

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