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Social Media-Partys: Vandalismus ist nicht versichert

Archivmeldung vom 22.06.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.06.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann  / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Social Media Plattformen wie Facebook, StudiVZ und Co. werden immer häufiger für die Verabredung zu spontanen Partys genutzt. Nicht selten locken die öffentlich gemachten Einladungen auch ungebetene Gäste und Randalierer. Die Gefahr, dass dabei Schäden entstehen, die nicht versichert sind ist groß. Denn: "Entwickelt sich eine Social Media-Party zu einer 'Hausabrissparty', übernimmt keine Hausratversicherung den entstandenen Schaden zerstörter Einrichtungsgegenstände", so Volker Samel, Zurich Experte für Sachversicherungen.

Bei unkalkulierbaren Schäden, die durch eine ausgeartete Social Media-Party meist mutwillig begangen werden, spricht man aus Versicherungssicht von Vandalismus. Volker Samel: "Der Einladende geht hier mit Anlauf ein nicht versicherbares Risiko ein, da eine Hausratversicherung reine Vandalismusschäden grundsätzlich nicht abgedeckt. Diese sind lediglich als Folgeschaden durch vorherigen Einbruchdiebstahl abgesichert. Ein Versicherer übernimmt somit keine Kosten für zertrümmertes Mobiliar durch randalierende Gäste."

Gefahr durch "Was machst du gerade?"-Funktion

Auch die beliebte "Was machst du gerade?"-Funktion birgt Gefahren, die schlichtweg unterschätzt werden. Nutzer, die ihre Hausanschrift sichtbar machen und der Welt mitteilen, dass ihr Mallorca Urlaub morgen startet, machen Einbrechern leichtes Spiel. "Meldungen wie diese verletzen in Sachen Versicherungsschutz ganz klar die Vorsorgepflicht", berichtet Experte Samel. "Der Nutzer verkündet mit seinem Status seine Abwesendheit und liefert dem Einbrecher gleichzeitig seine genaue Adresse. Das gleicht schon fast einer persönlichen Einladung zur Straftat." Kommt es in der Folge zum Einbruchdiebstahl, kann der Versicherer die Leistung aufgrund grober Fahrlässigkeit kürzen und sogar die Leistung verweigern.

Quelle: Zurich Gruppe Deutschland (ots)

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