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"Schweinebacke"- Mieter erhielt für diese Beleidigung kein Schmerzensgeld

Archivmeldung vom 11.03.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.03.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Wenn ein Mietverhältnis zu Ende geht, dann ist das manchmal auch nicht angenehmer als eine auseinanderbrechende Ehe. Die Parteien beschimpfen sich, vergreifen sich erheblich im Ton. So schrieb etwa ein Ex-Vermieter seinem Ex-Mieter Kurznachrichten auf das Handy, in denen er die Begriffe "Schweinebacke", "asozialer Abschaum" und "Lusche allerersten Grades" verwendete. Der Betroffene forderte auf gerichtlichem Wege ein Schmerzensgeld. Doch von der höchsten zuständigen Gerichtsinstanz wurde ihm das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS verweigert.

Die Begründung: Erstens handle es sich um keine besonders schwerwiegenden Ehrverletzungen, zweitens hätten sie als SMS keine besondere Breitenwirkung entfaltet, drittens sei auch der Zeitraum sehr kurz gewesen. Es bleibe dem Beleidigten überlassen, eventuell Unterlassungsansprüche durchzusetzen, um künftig nicht mehr belästigt zu werden.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VI ZR 496/15)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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