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Aktuelles Rechtsgutachten: Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sind umsatzsteuerfrei möglich

Archivmeldung vom 04.05.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.05.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Klicker / pixelio.de
Bild: Klicker / pixelio.de

Der "Shutdown" hat zu vollen Regalen und Lägern in Handel und Industrie geführt, aber gleichzeitig zu einem Einbruch der Konsumstimmung bei Verbrauchern und der Investitionsneigung bei Unternehmen. Noch gebrauchstauglicher, aber nun unverkäuflicher Ware droht die unökologische und unsoziale Entsorgung, denn beim Spenden als sinnvoller Alternative ist Umsatzsteuer zu entrichten.

Ein aktuelles Rechtsgutachten zeigt nun, dass eine Steuerbefreiung für Sachspenden, an gemeinnützige Organisationen nach deutschem und europäischem Umsatzsteuerrecht möglich ist. Von der Corona-Krise besonders getroffen sind soziale Einrichtungen, für die kein Schutzschirm gespannt wurde. Diese sind aber gerade jetzt mehr denn je gefordert.

Mit der Initiative "Spenden statt entsorgen!" sprechen sich der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh), Ernst & Young Deutschland sowie die gemeinnützige Spendenplattform innatura für eine Befreiung von Sachspenden an gemeinnützige Unternehmen von der Umsatzsteuer aus. Die derzeitige Regelung hält aktuell viele potentielle Spender vom Spenden ab. Anders, als einige Bundesländer, die eine Steuerbefreiung aus sozialen und ökologischen Gründen unterstützen, hat das Bundesfinanzministerium formale rechtliche Bedenken gegen eine Freistellung.

Jüngst hat das Bundesfinanzministerium jedoch, dem Beispiel anderer EU-Mitgliedsstaaten folgend, das Spenden von medizinischem Bedarf von der Umsatzsteuer freigestellt, allerdings nur befristet bis zum Jahresende. Das reicht jedoch nicht aus, um die Versorgung vieler gemeinnütziger Einrichtungen mit ihrem konkreten Bedarf sicherzustellen.

In einem aktuellen Rechtsgutachten im Auftrag des bevh kommt Dr. Wolfram Birkenfeld, Richter a.D. am Bundesfinanzhof, Deutschlands oberstem Steuergericht, zum Ergebnis, dass eine Steuerbefreiung für Sachspenden an gemeinnützige Organisationen, die durch eine Bemessungsgrundlage von Null zustande kommt, nach deutschem und europäischem Umsatzsteuerrecht möglich ist. Er schlägt als einfache und schnelle Lösung einen entsprechenden Erlass des Bundesfinanzministeriums vor.

"Wir haben das Gutachten an Bundesfinanzminister Scholz und seine Länderkolleginnen und -kollegen geschickt und hoffen, dass sich das Finanzministerium dem anschließt", so bevh-Hauptgeschäftsführer Christoph Wenk-Fischer. "Selbstverständlich muss sich die Finanzverwaltung an europäisches sowie deutsches Recht und Gesetz halten. Hier zeigt uns aber ein anerkannter und namhafter Steuerrechtsexperte einen einwandfrei gangbaren Weg auf, das Dilemma der Politik aufzulösen, die Gutes tun will, aber sich daran formal gehindert sieht."

Das Gutachten von Herrn Dr. Wolfram Birkenfeld finden Sie hier zum Download.

Quelle: Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) (ots)

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