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Elternunterhalt: Rückforderung eines Geschenks

Archivmeldung vom 19.12.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.12.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Anklage, Gericht, Prozeß, Urteil (Symbolbild)
Anklage, Gericht, Prozeß, Urteil (Symbolbild)

Bild: Michael Grabscheit / pixelio.de

Kinder sind verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu zahlen, wenn diese bedürftig sind. Oftmals wendet sich der Sozialhilfeträger an die Kinder, um Leistungen erstattet zu bekommen. Immobilien, die die unterhaltspflichtigen Kinder selbst verschenkt haben, müssen sie aber nicht zurückfordern, sofern sich ihre Leistungsfähigkeit dadurch nicht erhöht.

Schenkt beispielsweise ein Elternteil sein Haus den Kindern und behält sich ein Nießbrauchrecht vor, muss er die Immobilie nicht unbedingt zurückfordern, wenn er Elternunterhalt zahlen muss. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Februar 2019 (AZ: XII ZB 364/18).

Familienrecht: Rückforderungsanspruch beim Elternunterhalt

Wer eine Immobilie unentgeltlich verschenkt, kann diese zurückfordern, wenn er selbst in Not gerät. Das gilt aber auch in Fällen, in denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht erfüllt werden muss. In dem Fall, dass der ursprüngliche Eigentümer sich ein Nießbrauchrecht vorbehalten hat, besteht die Möglichkeit, Erträge wie etwa Miete aus der Immobilie zu erzielen. Er muss deswegen aber keinen höheren Unterhalt zahlen.

Der Sozialhilfeträger kümmerte sich um die bedürftige Mutter des Sohns. Sie erhielt Sozialhilfe. Diese forderte der Träger vom Sohn im Rahmen des Elternunterhalts teilweise zurück. Der Mann ist verheiratet und bezieht Rente. Mit seiner Frau wohnt er in einer 90 Quadratmeter großen Eigentumswohnung. Diese hat er seiner Tochter übertragen und sich selbst ein lebenslanges Nießbrauchrechte vorbehalten. Das bedeutet, er kann selber Erträge aus der Wohnung ziehen. Der Sozialhilfeträger war der Meinung, der Sohn müsse die Schenkung von seiner Tochter zurückfordern, um seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen.

BGH: Rückforderung der Schenkung nur bei eigener Not? Das Gericht sah dies anders. Der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers für die Zahlungen an die Mutter berechnet sich aus den Einkommensverhältnissen des Sohns einschließlich des Wohnvorteils. Die Rückforderung der Wohnung von der Tochter würde daher nicht die Leistungsfähigkeit des Sohns erhöhen. Deshalb müsse er das auch nicht tun, so das höchste deutsche Zivilgericht. Der Mann könne nicht verpflichtet werden, die Wohnung von seiner Tochter zurückzuverlangen. Bundesgerichtshof am 20. Februar 2019 (AZ: XII ZB 364/18)

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (ots)

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