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Karneval: Nur nüchtern und ohne Maske hinter's Steuer

Archivmeldung vom 03.02.2016

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.02.2016 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Andreas Koch/pixelio.de
Bild: Andreas Koch/pixelio.de

Pappnase ran, Perücke auf und ab geht's mit "Helau" und "Alaaf" auf die Karnevalspiste. Deutschland feiert die fünfte Jahreszeit. Da bleibt kein Auge trocken - und die Kehle garantiert auch nicht. Doch Vorsicht: Wer das bunte Treiben beschwipst hinterm Steuer ausklingen lässt, riskiert ein Bußgeld, Punkte und den Führerschein. Für betrunkene Radfahrer ist dann übrigens auch Schluss mit lustig. Schon mit 0,3 Promille im Blut drohen bei Fahruntauglichkeit oder Verwicklung in einen Unfall Strafen. Wer mit über 0,5 Promille erstmals erwischt wird oder an einem Unfall beteiligt ist, kassiert einen Monat Fahrverbot, zwei Punkte und 500 Euro Bußgeld.

Alkoholsünder, die den Straßenverkehr gefährden, müssen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis, mindestens drei Punkten, Freiheits- oder Geldstrafe rechnen (Paragrafen 315c/316 Strafgesetzbuch StGB). Da hilft auch kein Umstieg aufs Fahrrad. Angetrunkene Radler, die Fahrfehler begehen, Unfälle verursachen oder mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut haben, begehen eine Straftat. Es drohen Punkte, Bußgeld, MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung) und schlimmstenfalls der Verlust des Führerscheins. Für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein striktes Alkoholverbot (Paragraf 24c Straßenverkehrsgesetz StVG).

Gar nicht närrisch findet die Polizei auch Clownsmasken hinterm Lenkrad. Nach Paragraph 23 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen weder Sicht noch Gehör beeinträchtigt werden. Das kostet zehn Euro. Baut der "Maskierte" einen Unfall, geht der Spaß komplett nach hinten los. Jetzt kommt grobe Fahrlässigkeit ins Spiel. Die Versicherung kann den Kaskoschutz streichen und in der Haftpflicht vom Verursacher bis zu 5000 Euro Regress einklagen. Die Unfallopfer werden natürlich in jedem Fall entschädigt.

Besser also: Die Karnevalsfuhre bestimmt vorab den Fahrer, der die Runde nüchtern nach Hause lenkt, oder steigt gleich in Bus, Bahn oder Taxi.

Quelle: Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ots)

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