Direkt zum Inhalt Direkt zur Navigation
Sie sind hier: Startseite Ratgeber Recht Eltern haften im Internet nicht für die Urheberrechtsverletzungen der Kinder: Wie geht es nach dem BGH Urteil nun weiter?

Eltern haften im Internet nicht für die Urheberrechtsverletzungen der Kinder: Wie geht es nach dem BGH Urteil nun weiter?

Archivmeldung vom 17.11.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.11.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Da werden viele Eltern erleichtert sein: Sie haften nach einem Urteil des BGH nicht für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder, wenn diese zuvor belehrt wurden. Das Verfahren wurde von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE geführt und auch gewonnen. Rechtsanwalt Christian Solmecke zeigt nun auf, was dieses Urteil genau bedeutet und was es für Konsequenzen hat.

Der BGH (Urt. v. 25.11.2012 - I ZR 74/12) hat in einem von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE geführten Verfahren entschieden, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder im Internet nicht haften, wenn sie ihnen zuvor die Nutzung von Tauschbörsen verboten haben. Eine darüber hinausgehende Kontrolle der Internet-Nutzung sei grundsätzlich nicht erforderlich.

Zu den Auswirkungen des Urteils nimmt RA Christian Solmecke, der die beklagten Eltern vertreten hat, Stellung:

"Was bedeutet dieses Urteil nun konkret für die Eltern? Wie könnte eine solche Belehrung aussehen? Und müssen die Eltern jetzt bei einer Abmahnung ihr eigenes Kind belasten? Welche Folgen könnte das für das Kind haben? Alle diese Fragen werden uns zurzeit gestellt. Eine endgültige Einschätzung können wir natürlich erst abgeben, wenn uns die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. Dies wird jedoch voraussichtlich erst im Februar 2013 der Fall sein. Aufgrund des riesigen Interesses an der Entscheidung haben wir daher eine Vorabeinschätzung der Auswirkungen des BGH Urteils verfasst."

Was müssen Eltern konkret tun, um nicht haften zu müssen?

Laut Urteil des BGH müssen Eltern ihre Kinder darüber belehren, dass sie keine Tauschbörsen nutzen dürfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um ein normal entwickeltes Kind handelt, welches die grundlegenden Ge- und Verbote der Eltern befolgt. Eine darüber hinausgehende Kontrolle, z.B. der installierten Programme auf dem PC des Kindes, ist dann nicht erforderlich.

Wie muss diese Belehrung erfolgen?

Viele Eltern stellen sich nun natürlich die Frage, wie sie denn beweisen sollen, dass sie ihr Kind entsprechend belehrt haben. In unserem Verfahren hat es genügt, dass die Eltern glaubhaft dargelegt haben, dass eine ausreichende Belehrung erfolgt ist. Aus Gründen der Beweissicherheit ist es jedoch ratsam, eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kind zu treffen, in der Art und Umfang der Internetnutzung geregelt werden. Wir arbeiten gerade an einer kindgerechten Mustervereinbarung, die wir Eltern und Kindern auf www.wbs-law.de kostenlos zur Verfügung stellen werden. Schon jetzt ist über die Webseite der Kanzlei das "Handbuch Filesharing - ein praktischer Leitfaden für Eltern" zum kostenlosen Download abrufbar.

Haftet jetzt das Kind?

Theoretisch ist es denkbar, dass Kinder, die die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen, selbst in die Haftung genommen werden könnten. Die Musikindustrie müsste dann jedoch beweisen, dass das Kind zum Tatzeitpunkt die erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte. Realistisch wird man dies wahrscheinlich erst ab einem Alter von 13 bis 14 Jahren annehmen können, wobei es natürlich stark auf den jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes ankommt. Derzeit ist noch völlig offen, ob es die Musikindustrie wagen wird, die Kinder selbst in die Haftung zu nehmen.

Sollen die Eltern bei einer Abmahnung jetzt auf ihr eigenes Kind verweisen?

Unklar ist derzeit auch, inwieweit Eltern auf ihre Kinder verweisen können, ohne diese konkret belasten zu müssen. Denkbar ist nach unserer Auffassung, dass bereits die Möglichkeit ausreicht, dass ein im Haushalt des Abgemahnten lebendes Kind die Urheberrechtsverletzung begangen hat. So hat das OLG Köln eine Ehefrau von der Haftung für eine Urheberrechtsverletzung befreit, weil sie hinreichend plausibel dargelegt hatte, dass ihr Ehemann als Täter in Frage kommen würde. Diese Rechtsauffassung ließe sich auch auf das Eltern-Kind Verhältnis übertragen. Danach würde es genügen, wenn bei einer Urheberrechtsverletzung auch ein Kind als Täter in Frage kommen würde. Konkret belasten müssten die Eltern ihr Kind aber nicht.

Lässt sich dieses Urteil auch auf die Störerhaftung übertragen?

Ja. Der BGH hat hier sowohl eine täterschaftliche Haftung der Eltern, als auch eine Störerhaftung verneint. Der Umfang der Aufsichtspflichten der Eltern, über den der BGH hier entschieden hat, entspricht dem Umfang der Pflichten, denen Eltern im Rahmen der Störerhaftung nachkommen müssen. Alles andere würde zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Denn auch bei der Störerhaftung spielt die Frage nach der Zumutbarkeit von Handlungspflichten der Eltern eine entscheidende Rolle. Ob das Urteil auch auf andere Familienkonstellationen, etwa zwischen Großeltern und Enkelkindern, oder Stiefeltern und Stiefkind übertragbar ist, ist derzeit noch unklar. Es dürfte jedoch auf alle Konstellationen anwendbar sein, in denen eine Aufsichtspflicht nach § 832 BGB besteht. Dies ist unter anderem auch bei Adoptiveltern und bei Vormundschaft der Fall.

Welche Auswirkungen hat das Urteil, wenn ich schon auf eine Abmahnung gezahlt habe oder einen Vergleich geschlossen habe?

In diesem Fall kommen die Eltern aus der Nummer leider nicht mehr heraus. Eine Rückforderung des gezahlten Geldes oder eine Anfechtung des Vergleiches ist danach nicht möglich.

Wie sieht es mit der Höhe der Abmahnkosten aus?

Derzeit ist zu vermuten, dass das Gericht hierzu leider keine Ausführungen machen wird. Da bereits eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern abgelehnt wurde, kam es in diesem Verfahren auf die Höhe der Abmahnkosten gar nicht mehr an. Was nicht entscheidungserheblich ist, wird von dem Gericht auch nicht entschieden.

Fazit

Christian Solmecke: "Die Entscheidung des BGH hat einiges in Bewegung gesetzt. Abgemahnten Eltern, bei denen minderjährige Kinder im Haushalt leben, können wir derzeit nicht raten, sich auf Vergleiche mit der Gegenseite einzulassen. Wir werden natürlich weiter darüber berichten, wie sich die Rechteinhaber, bzw. die abmahnenden Kanzleien nun verhalten."

Musikindustrie: BGH-Urteil kein Freifahrtschein für Filesharing

Die Musikindustrie sieht in dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Donnerstag keinen Freifahrtschein für das Filesharing. "Die aktuelle Erklärung des BGH sollte keinesfalls als ein Freifahrtschein für betroffene Eltern oder ihre Kinder zum `sorglosen Filesharing` missinterpretiert werden", sagte Florian Drücke, Geschäftsführer des Bundesverbands Musikindustrie (BVMI). Der BGH hatte entschieden, dass Eltern grundsätzlich nicht für den illegalen Musiktausch eines minderjährigen Kindes im Internet haften, wenn sie ihr Kind ausreichend über das Verbot einer Teilnahme an Tauschbörsen im Internet belehrt und keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen vorgelegen haben. Nach Ansicht von BVMI-Geschäftsführer Drücke bedeute dies jedoch nicht, "dass Eltern nach einmaliger Belehrung sich nun nicht mehr um das Surfverhalten ihrer Kinder kümmern müssen".

Quelle: Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE (Typemania GmbH) und dts Nachrichtenagentur

Videos
Daniel Mantey Bild: Hertwelle432
"MANTEY halb 8" deckt auf - Wer steuert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?
Mantey halb 8 - Logo des Sendeformates
"MANTEY halb 8": Enthüllungen zu Medienverantwortung und Turcks Überraschungen bei und Energiewende-Renditen!
Termine
Newsletter
Wollen Sie unsere Nachrichten täglich kompakt und kostenlos per Mail? Dann tragen Sie sich hier ein:
Schreiben Sie bitte tapfer in folgendes Feld um den Spam-Filter zu umgehen

Anzeige