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"Schäden bei freiwilliger Hilfe - wer haftet?"

Archivmeldung vom 22.03.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.03.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Ob beim Umzug, einem liegengebliebenen Auto oder in medizinischen Notfällen: Freiwillige Helfer, die zur Stelle sind, wenn Not am Mann ist, sind immer gerne gesehen. Doch was passiert, wenn der Helfer einen Schaden anrichtet oder gar verschlimmert? Haftungsfragen rund um die freiwillige Hilfe erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Wer Freunden oder Bekannten beim Wohnungsumzug hilft, passt natürlich gut auf, dass kein Schaden entsteht. Doch trotz aller Vorsicht lassen sich Missgeschicke nicht immer vermeiden. Sobald dann der am Umzugswagen lehnende Wandspiegel auf das daneben parkende Auto kippt oder die wertvolle Vase unabsichtlich zu Bruch gegangen ist, kommt die Frage auf: Wer muss für den entstandenen Schaden haften? „Grundsätzlich haften freiwillige Umzugshelfer nicht für einfache Fahrlässigkeit, also bei einem Versehen. Denn bei unbezahlter Hilfe handelt es sich um eine Gefälligkeitshandlung, bei der der Helfer von einem sogenannten ‚stillschweigenden Haftungsausschluss‘ ausgehen darf. Er nimmt also an, im Falle eines Schadens nicht dafür einstehen zu müssen“, erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Anders sieht der Fall aus, wenn der Helfer grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt, also zum Beispiel absichtlich etwas kaputt macht. Dann haftet der Helfer (AG Plettenberg, Az. 1 C 345/05). Grobe Fahrlässigkeit liegt z. B. vor, wenn ein Helfer ein besonders schweres Fernsehgerät über mehrere Etagen alleine hochträgt und dieses dabei fallen lässt (LG Dortmund, Az. 1 S 164/03).

Schaden nach Starthilfe

Rein ins Auto, Zündung betätigen – doch der Motor bleibt still. Jetzt ist die freiwillige Starthilfe eines anderen Autofahrers sehr willkommen! Doch wenn der eifrige Helfer beim Anschluss des Startkabels versehentlich die Pole vertauscht, kann die gutgemeinte Hilfe für den Autobesitzer schnell teuer werden, denn: Ob aus Unwissenheit oder Unaufmerksamkeit – oft sind nach falscher Starthilfe Teile der Elektrik im Auto dauerhaft zerstört. Muss der uneigennützige Helfer nun für den Schaden haften? „Nein“, beruhigt die D.A.S. Rechtsexpertin. „Selbst wer einen Fehler begeht und damit eine kostspielige Reparatur verschuldet, haftet in der Regel nicht. Auch bei der kostenlosen Starthilfe handelt es sich um einen Gefälligkeitsdienst mit stillschweigendem Haftungsausschluss.“ Doch Vorsicht – dieser gilt nicht uneingeschränkt! Denn die Gerichte beurteilen jeden Einzelfall unterschiedlich nach dem Grad des Verschuldens. Wer sich zum Beispiel hilfsbereit, jedoch als völlig ahnungsloser Laie, ohne Rücksicht auf mögliche Fehler am Auto zu schaffen macht und einen Schaden verursacht, muss auch mit Konsequenzen rechnen. Der Rat der D.A.S. für alle Helfer: „Vorsichtiges Handeln an den Tag legen und bei Unklarheiten auch einen Blick in die Bedienungsanleitung werfen!“

Erste-Hilfe-Maßnahmen im Notfall

Besonders in medizinischen Notfallsituationen kann die freiwillige Hilfeleistung Leben retten. Dabei ist im Notfall meist rasches Handeln gefragt. Doch viele Notfallzeugen befürchten, durch die geleistete Hilfe den bestehenden Schaden noch zu verschlimmern oder wegen „falscher“ Hilfeleistung mit Schadenersatzforderungen oder gar strafrechtlichen Folgen rechnen zu müssen. Die Folge: Viele unterlassen die Erst-Hilfe aus Angst vor den Konsequenzen. Diese Sorge widerlegt die D.A.S. Juristin: „Im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung kann der Ersthelfer grundsätzlich nicht zum Schadenersatz herangezogen werden – außer, er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich.“ Grob fahrlässig verhält sich zum Beispiel, wer nach einem Autounfall nicht die Unfallstelle absichert und damit weiteren Schaden an dem Verletzten durch heranfahrende Autos riskiert. Ansonsten gilt: Ersthelfer, die am Notfallort nach bestem Wissen und Gewissen handeln und die bestmögliche Hilfe leisten, haben nichts zu befürchten. Dies bedeutet auch für den strafrechtlichen Bereich: Verschlechtert sich der Gesundheitszustand des Verletzten trotz bestmöglicher Hilfeleistung oder tritt gar sein Tod ein, macht sich der Ersthelfer nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung strafbar.

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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