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E-Auto-Förderstopp: Diese Rechte haben betroffene Verbraucher

Archivmeldung vom 23.12.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.12.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
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Bild von Andreas auf Pixabay

Der Kauf von Elektroautos sollte eigentlich bis zum 31. Dezember 2024 staatlich gefördert werden. Doch das Bundeswirtschaftsministerium hat kurzfristig einen Förderstopp ab dem 18. Dezember 2023 verhängt. Zehntausende Käufer von Elektroautos müssen nun voraussichtlich auf einen Umweltbonus in Höhe von bis zu 4.500 Euro verzichten. Rechtsanwalt Claus Goldenstein erklärt nachfolgend, welche Rechte betroffene E-Auto-Käufer deshalb haben. Goldenstein ist Inhaber der gleichnamigen Verbraucherkanzlei, die unter anderem im Zusammenhang mit dem Abgasskandal über 65.000 Mandanten vertreten hat.

Verbraucheranwalt: Schadensersatzansprüche gegen Händler am erfolgversprechendsten

"Der kurzfristige Stopp der Förderung von Elektroautos hat viele PKW-Käufer kalt erwischt. Zehntausende Verbraucher, die die Förderung fest eingeplant haben, gehen nun voraussichtlich leer aus. Das liegt daran, dass die Förderung nicht schon beim Kauf, sondern erst nach der Zulassung des jeweiligen Fahrzeugs beantragt werden kann. Allein bei unserer Kanzlei haben sich deshalb seit dem Wochenende bereits über 300 Verbraucher gemeldet, um mögliche Schadensersatzansprüche in der Sache prüfen zu lassen.

Generell halten wir von Goldenstein Rechtsanwälte eine Haftung des Staates in der Sache für denkbar. Allerdings raten wir von entsprechenden Klagen ab, da sich diese erfahrungsgemäß über mehrere Jahre hinziehen und der Ausgang ungewiss ist. Erfolgsversprechender ist unserer Ansicht nach die Rechtsdurchsetzung gegenüber dem jeweiligen Händler. Entsprechende Klagen sind möglich, wenn die Auszahlung des Umweltbonus während des Kaufprozesses aktiv beworben und die Kaufentscheidung unter anderem deshalb getroffen wurde.

In dem Fall besteht die Möglichkeit, den Kaufpreis rückwirkend um die Höhe des Umweltbonus zu mindern, sollte der jeweilige Händler die Förderlücke nicht von sich aus ausgleichen. Alternativ ist sogar der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. Auf diesem Wege können die Fahrzeugkäufer den Kauf rückgängig machen, ohne den vereinbarten Kaufpreis zahlen zu müssen. Zudem kann ein bereits geliefertes Fahrzeug im Rahmen einer solchen Rückabwicklung an den Händler zurückgegeben und der Kaufpreis zurückverlangt werden.

Eine weitere Option besteht für Verbraucher, die ihren Kaufvertrag über den Einsatz sogenannter Fernkommunikationsmittel - also online oder via Telefon - abgeschlossen haben. Dann ist es nämlich möglich, innerhalb von 14 Tagen nach der Fahrzeug-Auslieferung von dem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Im Rahmen dieses Widerrufs haben Elektroauto-Käufer die Möglichkeit, ihr Fahrzeug an den Händler zurückzugeben und den bereits gezahlten Kaufpreis erstattet zu bekommen.

Wir von Goldenstein Rechtsanwälte raten betroffenen Verbrauchern dazu, die aktuellen Geschehnisse aufmerksam zu beobachten und sich frühzeitig über die juristischen Möglichkeiten in der Sache zu informieren, um im Fall der Fälle keine gesetzlichen Fristen im Zuge der Fahrzeug-Auslieferung zu verpassen."

Quelle: Goldenstein Rechtsanwälte (ots)

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