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Unternehmer verschenken Geld im Ausland

Archivmeldung vom 29.09.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.09.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Diplomfinanzwirt Thomas Schmidt Bild: Dr. Albrecht / GoMoPa
Diplomfinanzwirt Thomas Schmidt Bild: Dr. Albrecht / GoMoPa

"Verschenken Sie kein Geld, wenn Sie als Unternehmer in der EU unterwegs sind. Für Tanken, Übernachtungenn, Essen, Trinken, Mautgebühren, Messekosten stehen den Unternehmen Vorsteuervergütungen zu, wenn sie reisen und Betriebskosten haben, ohne in den jeweiligen Ländern Leistungen zu erbringen."

Darauf verweist Diplom-Finanzwirt Thomas Schmidt von der Steuerberatung Dr. Albrecht & Partner aus Berlin gegenüber dem Finanznachrichtendienst www.GoMoPa.net.

Häufig würden Unternehmer auf die Erstattung der ausländischen Vorsteuern verzichten, weil man das Geld nur bekommt, wenn man einen Erstattungsantrag stellt. Eine bürokratische Hürde, die viele Unternehmer scheuen.

Das soll sich ab dem nächsten Jahr ändern. Thomas Schmidt: "Dieses Erstattungsverfahren wird ab 1. Januar 2010 wesentlich vereinfacht. Dadurch ergibt sich für viele Unternehmen ein Kosteneinsparpotential."

GoMoPa: Was ändert sich 2010?

Schmidt: "Zu den wesentlichen Änderungen der Neuregelung zählen die Abkehr vom dezentralen Papierverfahren hin zu einem zentralisierten elektronischen Verfahren. Rechnungen und Belege sind lediglich eingescannt beizufügen. Das Beilegen von Originalrechnungen ist nicht mehr Pflicht."

GoMoPa: Wo muss man die Anträge abgeben?

Schmidt: "Die Abgabe der nun vereinheitlichten Anträge wird nicht mehr direkt an den Vergütungsmitgliedstaat erfolgen. Stattdessen nimmt ein Portal des Bundeszentralamts für Steuern die Anträge entgegen, prüft sie und leitet sie weiter."

GoMoPa: Welche Fristen sind zu beachten?

Schmidt: "Die so genannte Ausschlussfrist wird um drei Monate verlängert. Vergütungsanträge müsen ab 2010 zum 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres den jeweiligen Behörden des Mitgliedsstaates zugegangen sein."

GoMoPa: Welche Unternehmer sind anspruchsberechtigt?

Schmidt: "Grundsätzlich haben alle zum Vorsteuerabzug berechtigten deutschen Unternehmen Anspruch auf Vorsteuervergütung im Ausland. Ausnahmen stellen Unternehmen dar, die steuerfreie Umsätze haben (beispielsweise Ärzte) sowie Kleinunternehmer, deren Umsätze ebenfalls steuerbefreit sind."

GoMoPa: Welche Aufwendungen kommen in Frage?

Schmidt: "Der Vorsteuerabzug ist fast immer bei Reisekosten, Messekosten und LKW-Bedarf möglich. In diese Bereiche fallen insbesondere Transportmittel, Autobahnmaut, Kosten für Ausstellungen und Messen, Hotelübernachtungen und Verpflegungsaufwendungen. Das sind hauptsächlich die Ausgaben, die entstehen, ohne dass in dem jeweiligen EU-Staat Leistungen erbracht werden."

GoMoPa: Und was machen Unternehmer, denen auch die neuen Anträge zu kompliziert sind?

Schmidt: "Die Steuerberater kümmern sich um die Erstattungsanträge, unser Honorar wird beispielsweise erst nach erfolgreicher Erstattung fällig."

GoMoPa: Wir danken für das Gespräch. 

Quelle: GoMoPa (Siegfried Siewert)

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