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Verwalterlos In solch einem Fall können einzelne Eigentümer eingreifen

Archivmeldung vom 25.02.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.02.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
In solch einem Fall können einzelne Eigentümer eingreifenEs ist immer ein Problem, wenn in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft für längere Zeit der Verwalter fehlt. Er nimmt im Alltag viele Aufgaben wahr, für die zunächst niemand anders zuständig ist.
In solch einem Fall können einzelne Eigentümer eingreifenEs ist immer ein Problem, wenn in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft für längere Zeit der Verwalter fehlt. Er nimmt im Alltag viele Aufgaben wahr, für die zunächst niemand anders zuständig ist.

Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Es ist immer ein Problem, wenn in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft für längere Zeit der Verwalter fehlt. Er nimmt im Alltag viele Aufgaben wahr, für die zunächst niemand anders zuständig ist. Allerdings kann es jederzeit nötig sein, dass Entscheidungen getroffen werden. Deswegen geht mit dem verwalterlosen Zustand grundsätzlich eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einher.

In einem konkreten Fall hatte das Mitglied einer Zweier-WEG auf die Einberufung einer Eigentümerversammlung gedrängt. Auf Antrag wurde er nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS vom Landgericht Landau dazu ermächtigt, eine solche Versammlung einzuberufen, um dort über die Bestellung eines Notverwalters diskutieren zu können.

(Landgericht Landau, Aktenzeichen 5 T 75/21)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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