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EGMR: Streikverbot für verbeamtete Lehrer in Deutschland rechtmäßig

Archivmeldung vom 14.12.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.12.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Immer mehr Arbeitsplätze gleichen Lohnsklaverei mit Lohnsklaven (Symbolbild)
Immer mehr Arbeitsplätze gleichen Lohnsklaverei mit Lohnsklaven (Symbolbild)

Bild: Unbekannt / Eigenes Werk

Das Streikverbot für verbeamtete Lehrer in Deutschland verstößt nicht gegen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Das urteilte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte am Donnerstag.

Das Gericht stellte insbesondere fest, dass die Gewerkschaftsfreiheit der Lehrer nicht durch das Streikverbot für verbeamtete Lehrer, mit dem die Erfüllung staatlicher Aufgaben gewährleistet werden soll, ausgehöhlt werde. Beamten und ihren Gewerkschaften sei es aufgrund verschiedener institutioneller Garantien weiterhin möglich, ihre beruflichen Interessen wirksam zu vertreten. Geklagt hatten drei verbeamtete Lehrer, gegen die Disziplinarmaßnahmen verhängt worden waren, nachdem sie in den Jahren 2009 und 2010 für bessere Lern- und Arbeitsbedingungen gestreikt hatten. 

Gegen die Bescheide klagten sie erfolglos vor verschiedenen Verwaltungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht vertrat die Auffassung, dass das Streikverbot des Grundgesetzes für Beamte mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar sei. Die Lehrer waren der Meinung, dass das Streikverbot für verbeamtete Lehrer gesetzlich nicht vorgeschrieben, unverhältnismäßig und im Vergleich zu angestellten Lehrern diskriminierend sei. Sie beriefen sich dabei auf die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilte nun, dass die Disziplinarmaßnahmen gegen die Kläger innerhalb des Ermessensspielraums des Staates lagen.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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