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Türöffner muss sein Er gehört zum Mindeststandard im modernen Mietshaus

Archivmeldung vom 22.04.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.04.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Er gehört zum Mindeststandard im modernen MietshausEin elektrischer Türöffner, der von den Wohnungen eines Mehrfamilienhauses aus bedient werden kann, ist nach heutigen Kriterien schlichtweg unverzichtbar. Der Eigentümer des Objekts muss nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für die Einhaltung dieses Mindeststandards Sorge tragen.
Er gehört zum Mindeststandard im modernen MietshausEin elektrischer Türöffner, der von den Wohnungen eines Mehrfamilienhauses aus bedient werden kann, ist nach heutigen Kriterien schlichtweg unverzichtbar. Der Eigentümer des Objekts muss nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für die Einhaltung dieses Mindeststandards Sorge tragen.

Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Ein elektrischer Türöffner, der von den Wohnungen eines Mehrfamilienhauses aus bedient werden kann, ist nach heutigen Kriterien schlichtweg unverzichtbar. Der Eigentümer des Objekts muss nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für die Einhaltung dieses Mindeststandards Sorge tragen.

(Verwaltungsgericht Frankfurt, Aktenzeichen 8 L 3058/20.F)

Der Fall: Einige Bewohner eines Mietshauses in Frankfurt beschwerten sich beim Wohnungsaufsichtsamt über die Zustände in ihrer Wohnanlage. Die Behörde erließ daraufhin eine Anordnung gegen den Eigentümer, diverse Missstände zu beseitigen. Der Betroffene verteidigte sich mit dem Argument laufender Modernisierungsarbeiten, die vorübergehend zu einigen Mängeln geführt hätten.

Das Urteil: Das Verwaltungsgericht stützte das behördliche Eingreifen. Ein elektrischer Türöffner gehöre ebenso zu den Mindeststandards wie eine Gegensprechanlage und eine Zeittaktung der Treppenhausbeleuchtung, die im betreffenden Anwesen dauerhaft eingeschaltet gewesen war. Die Sanierung habe sich mit eineinhalb Jahren so lang hingezogen, dass man nicht mehr von kurzfristigen Einschränkungen sprechen könne.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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