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Unbefugt geparkt - Grundstückseigentümer durfte abschleppen lassen

Archivmeldung vom 25.02.2017

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.02.2017 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"

Verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge bieten häufig Anlass zu großem Ärger. Selbst wenn dadurch nicht gleich Feuerwehrzufahrten oder sonstige Rettungswege blockiert werden, kann davon doch eine erhebliche Störung ausgehen. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS sprach die Justiz in letzter Instanz dem Grundstücksbesitzer das Recht zu, ein solches Fahrzeug abschleppen zu lassen.

Der Fall: Ein Pkw hatte die zulässige Höchstparkdauer auf einem Kundenparkplatz (90 Minuten) überschritten. Weder Fahrer noch Halter waren auf die Schnelle zu ermitteln. Der Grundstücksbesitzer ließ deswegen das Auto von einer darauf spezialisierten Firma abschleppen. Im Anschluss daran entwickelte sich ein Streit, ob der Fahrzeughalter, der in dieser Situation nicht der Fahrer gewesen war, für die Kosten aufkommen müsse.

Das Urteil: Das unbefugte Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einem privaten Anwesen stellt eine sogenannte verbotene Eigenmacht dar, für die sowohl der Fahrer als auch der Halter verantwortlich sind. Der Grundstücksbesitzer kann eine sofortige Beseitigung der Störung verlangen. Wenn er den Pkw abschleppen lässt, dann entspricht das dem objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. So entschied es der Bundesgerichtshof.

(Bundesgerichtshof, V ZR 102/15)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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