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Neues Gesetz gegen unseriöse Geschäfte

Archivmeldung vom 22.10.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.10.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Das neue Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist nach Mitteilung der D.A.S. am 9.10.2013 in Kraft getreten. Die Kosten für Abmahnungen bei Filesharing sind für Privatpersonen deutlich reduziert worden. Unternehmen können bei Urheberrechtsprozessen einen Verbraucher nur noch an dessen Wohnort verklagen. Inkassobetriebe haben künftig stärkere Informationspflichten. Die Bußgelder für unerwünschtes Telefonmarketing wurden erheblich erhöht.

Verschiedene unglückliche gesetzliche Regelungen haben in den letzten Jahren immer wieder für Unmut bei Verbrauchern und für klingelnde Kassen bei Unternehmen von zweifelhafter Seriosität geführt. Immer noch werden Produkte per Telefon an Neukunden verkauft – dies ist längst unzulässig, bisher waren die Bußgelder nur gering. Bei Abmahnungen von Privatpersonen wegen vereinzelter Musik- oder Filmdownloads konnten standardmäßig fünfstellige Beträge als Streitwert angesetzt werden – dies sorgte für hohe Anwaltsgebühren. Der Gesetzgeber hat einigen dieser Praktiken nun den Kampf angesagt.

Die Neuregelung: Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ändert diverse Regelungen in bestehenden Gesetzen. Es begrenzt den Streitwert bei Abmahnfällen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Privatpersonen nun im Normalfall auf 1.000 Euro. Damit können Anwälte für eine Abmahnung allenfalls rund 124 Euro netto verlangen. Dies soll verhindern, dass Kanzleien nur auf Abmahnungen aufgebaut werden und die „Missetäter“ Beträge zu zahlen haben, die zu der Rechtsverletzung in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stehen. Wichtig ist auch eine neue Regelung, nach der bei Urheberrechtsverstößen Privatleute nur noch an deren Wohnort verklagt werden dürfen – und nicht an einem beliebigen Ort nach Wahl des Klägers. Inkassodienste haben nun erhöhte Aufklärungspflichten gegenüber privaten Schuldnern: Unter anderem müssen sie die geltend gemachte Forderung konkret begründen, ihre Zinsberechnung erklären und bei Zinsen über dem gesetzlichen Verzugssatz begründen, warum diese geltend gemacht werden (ab 1.11.2014). Verkaufs-Telefonanrufe bei Verbrauchern ohne deren ausdrückliche vorherige Einwilligung kosten das betreffende Unternehmen nun 300.000 statt 50.000 Euro Bußgeld.

Bundesgesetzblatt 2013 Teil I, Nr. 59

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