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Landgericht Bielefeld weist Klage gegen Rechtsanwalt Hartmut Fromm zurück

Archivmeldung vom 29.04.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.04.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Justitia: großer Zorn über mildes Urteil für Edathy. Bild: Wengert/pixelio.de
Justitia: großer Zorn über mildes Urteil für Edathy. Bild: Wengert/pixelio.de

Das Landgericht Bielefeld hat heute eine vom Insolvenzverwalter Thorsten Fuest, Brinkmann & Partner Rechtsanwälte, erhobene Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt Hartmut Fromm sowie die Kanzlei Buse Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB als unzulässig abgewiesen.

Die 1. Zivilkammer unter Vorsitz von Vorsitzender Richterin am Landgericht Barbara Kirchhoff hat die von dem Insolvenzverwalter im Jahr 2018 erhobene Klage in Höhe von 5,1 Millionen Euro (AZ 1 O 220/18) mangels Prozessführungsbefugnis des Klägers als unzulässig und mangels Klagerechts des Insolvenzverwalters damit auch als unbegründet bewertet. Die Gründe hierfür hatte das Gericht bereits in einem Hinweisbeschluss am 4. Februar 2022 ausgeführt.

Insolvenzverwalter Thorsten Fuest hatte Rechtsanwalt Hartmut Fromm sowie der Kanzlei Buse Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB vorgeworfen, als rechtliche Vertreter des ehemaligen Managers Thomas Middelhoff diesen bei einem Immobilienverkauf unterstützt zu haben und hierdurch den Wert von Gesellschaftsanteilen des ehemaligen Managers verringert zu haben. Hierdurch sei im Rahmen von dessen späterer Privatinsolvenz auch die Insolvenzmasse verringert worden. Den unsubstantiierten Vorwurf des Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Fromm hätte in diesem Zusammenhang "systematisch" wesentliche Vermögensgegenstände auf Dritte übertragen, so dass den Insolvenzgläubigern ein Schaden in Höhe von 5,1 Millionen entstanden sei, haben Hartmut Fromm und die Kanzlei Buse stets zurückgewiesen.

Zur Begründung führte das Landgericht an, dass die Geltendmachung der Ansprüche durch den Insolvenzverwalter bereits § 92 der Insolvenzordnung (InsO) entgegenstehe. Denn ein Schaden der Gesamtheit der Gläubiger liege gar nicht vor, da ein Gläubiger die hier relevanten Gesellschaftsanteile bereits 2014 und damit vor Insolvenzeröffnung gepfändet habe, dieser selbst aber weder geklagt noch seine (angeblichen) Ansprüche an den Insolvenzverwalter abgetreten habe. Vor diesem Hintergrund musste sich das Gericht mit den im Übrigen unzutreffenden Vorwürfen gegen Rechtsanwalt Hartmut Fromm und die Kanzlei Buse gar nicht weiter auseinandersetzen. Überdies hatte die Staatsanwaltschaft Bielefeld in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren wegen vermeintlicher Bankrottstraftaten gegen Rechtsanwalt Hartmut Fromm bereits 2019 eingestellt. Schon seinerzeit war deutlich geworden, dass der Vorwurf unbegründet war.

"Das heute verkündete Urteil ist für uns nicht überraschend und von Anfang an erwartet worden", sagt Rechtsanwalt Laurenz Schmitt, Schmitt Reichert Partners Rechtsanwälte PartG mbB, der die Kanzlei Buse in diesem Verfahren vertritt. "Die Ziviljustiz in Bielefeld arbeitete in diesem Fall vorbildlich, indem sie ihre vorläufige Rechtsauffassung vor der mündlichen Verhandlung in einem Hinweisbeschluss dargetan hat, und dementsprechend dem verfassungskräftigen Gebot rechtlichen Gehörs in besonderer Weise Rechnung getragen hat. Die Insolvenzgläubiger werden dem Kläger und dieser möglicherweise seinen rechtlichen Beratern die Frage stellen, weshalb nicht von vornherein erkannt wurde, dass die erhobene Klage unzulässig ist."

Quelle: KETANO Gesellschaft für Öffentlichkeitsarbeit mbH (ots)

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