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„Runes of Magic“-BGH-Urteil: GAME beklagt fehlende Aussagekraft

Archivmeldung vom 24.10.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.10.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Screenshot von „Runes of Magic“
Screenshot von „Runes of Magic“

Der GAME Bundesverband der deutschen Games-Branche e.V. zeigt sich von dem abschließenden BGH-Urteil in Sachen „Runes of Magic“ enttäuscht, da der erhoffte Zugewinn an Rechtssicherheit weitgehend ausbleibt.

Der Bundesgerichtshof erhält das bereits zuvor ergangene Versäumnisurteil unverändert aufrecht. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Aufforderung „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘“, mit der im Rahmen des Onlinespiels „Runes of Magic“ für den Erwerb von Spielgegenständen geworben wurde.

Bereits das Versäumnisurteil wurde von Branchenvertretern und Medienrechtlern gleichermaßen kritisiert. Dass insbesondere der Tenor des Versäumnisurteils zu weit greift, hat nun zwar auch der BGH erkannt. Dennoch hat er darauf verzichtet, den ursprünglichen Tenor zu konkretisieren. Stattdessen wird auf die Möglichkeit verwiesen, die Anwendbarkeit des Urteils im Wege der Auslegung zu bestimmen.

Dr. Konstantin Bertram, Justiziar des mitgliederstärksten Verbandes für digitale Spiele in Deutschland, merkt dazu an: „Die aus dem Urteil resultierende Rechtsunsicherheit ist weder im Interesse der Verbraucher noch der Spielebranche. Die Frage, wann eine grundsätzlich erlaubte Werbung im Umfeld von Kindern zur unzulässigen direkten Kaufaufforderung wird, wird in Zukunft kaum einfacher zu beantworten sein.“

Besonders irritierend sind die Ausführungen zur Abgrenzung einer an Kinder gerichteten von einer an jedermann gerichteten werbenden Ansprache. Fragen hinterlässt der Umstand, dass der BGH kürzlich in einem durchaus vergleichbaren Fall (Urteil vom 12.12.2013 – I ZR 192/12 – „Goldbärenbarren“) eine verbotene Ansprache von Kindern verneinte, als es um den TV-Spot eines für den Slogan „...macht Kinder froh, und Erwachsene ebenso“ bekannten Süßwarenherstellers ging. Die betreffende Werbung richtete sich nach Ansicht des BGH nicht speziell Kinder, sondern spreche alle Mitglieder einer Familie an. Es reiche für ein Verbot nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht aus, wenn sich eine Werbung auf diese Weise an jedermann richte. Im Fall „Runes of Magic“ hingegen lässt es der BGH für ein Verbot genügen, dass sich in der (ganz überwiegend erwachsenen) Zielgruppe des Spiels mitunter auch Kinder fänden. Der BGH rechtfertigt diese Unterscheidung wenig überzeugend mit dem lapidaren Verweis auf die „weiteren Umstände“ der „Goldbärenbarren“-Entscheidung.

Einen durchaus hilfreichen Hinweis enthält das Urteil allerdings auch: Der BGH stellt nämlich klar, dass weder ein generelles Verbot der Bewerbung von Onlinespielen gegenüber Kindern noch ein Verbot der Werbeansprache in der zweiten Person Singular („Du“) in Rede stehe.

„Bei aller Kritik an dem Urteil ist anzuerkennen, dass darin einige für die Branche schwer nachvollziehbare Parameter aus dem Versäumnisurteil zumindest relativiert werden, wie insbesondere die „Du“-Ansprache. Uns als Verband geht es vor allem um verlässliche Rahmenbedingungen, die ein gesundes Zusammenspiel von Verbraucher- und Anbieterinteressen abbilden.“, merkt Thorsten Unger, Geschäftsführer des GAME Bundesverbandes der deutschen Games-Branche e.V., hierzu an.

Der Verband engagiert sich aktiv dafür, Verbraucher- und Anbieterinteressen in Einklang zu bringen. Mit der „Initiative faires Online-Spiel“ wurde im April 2014 vom GAME Bundesverband e.V. ein Projekt initiiert, welches einen Beitrag zur Sicherung wichtiger Verbraucherschutzstandards leisten soll.

Quelle: GAME Bundesverband e.V.

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