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Fahrt zur Arbeit: Kürzeste oder verkehrsgünstigste Straßenverbindung?

Archivmeldung vom 28.02.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.02.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Chris Beck  / pixelio.de
Bild: Chris Beck / pixelio.de

Viele Arbeitnehmer fahren täglich mit dem Auto zu ihrer Arbeitsstätte, die nicht selten bis 60 Kilometer entfernt liegt. Staus, Ampeln und im Winter schlecht geräumte Straßen beeinflussen hierbei die Wahl der Fahrstrecke. Um pünktlich und sicher am Arbeitsort zu sein, werden oft längere, aber verkehrsgünstigere Strecken gewählt. Nun war zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt einen solchen "Umweg" im Rahmen der Entfernungspauschale akzeptiert?

Grundsätzlich gilt zwar die kürzeste Straßenverbindung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen jedoch Voraussetzungen aufgeführt, unter denen Steuerbürger statt der kürzesten Straßenverbindung auch einen längeren Arbeitsweg beanspruchen können. Dies ist dann der Fall, wenn diese Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.

Dabei muss nicht zwingend eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten erzielt werden. Es sollte vielmehr der gesamte Streckenverlauf, zum Beispiel Ampelschaltungen, betrachtet werden. So kann eine Straßenverbindung auch dann verkehrsgünstiger sein, wenn durch deren Nutzung nur geringe oder gar keine Zeitersparnis vorliegt, aber dadurch der Arbeitsplatz sicher und ohne Staus erreicht wird. Die Gründe für die Wahl der längeren Strecke müssen so offensichtlich sein, dass auch andere Verkehrsteilnehmer sich dafür entscheiden würden.

"Für viele Arbeitnehmer, die aufgrund der Verkehrslage vor allem in Ballungsgebieten eine längere Strecke fahren, bedeutet diese Rechtsprechung eine höhere Steuerentlastung und ggf. eine höhere Erstattung", so Jörg Strötzel, VLH-Vorsitzender. "Von daher ist diese BFH-Entscheidung bürgerfreundlich, sachgerecht und zu begrüßen."

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (ots)

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