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Musiknutzung auf WeihnachtsmärktenKeine aktuelle Änderung durch BGH-Urteil

Archivmeldung vom 16.11.2011

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.11.2011 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
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Seit der Bundesgerichtshof die Berechnungsgrundlage für die Lizenzierung der Musiknutzung für Straßenfeste und ähnliche Veranstaltungen im Freien nach Gesamtveranstaltungsfläche bestätigt hat, sorgen sich einige Veranstalter, dass die Kosten für diesjährige Weihnachtsmärkte steigen könnten. Die Tarife, die bei der Lizenzierung von üblichen Weihnachtsmärkten angewendet werden, sind von diesem BGH-Urteil jedoch nicht betroffen.

"Für die Veranstalter von Weihnachtsmärkten ändert sich hinsichtlich der GEMA-Lizenzierung im Vergleich zu 2010 grundsätzlich nichts", betont Georg Oeller, Mitglied des Vorstands der GEMA. Die allgemeine Tariferhöhung von 2010 zu 2011 liegt bei 0,75 %. Bei zum Vorjahr identischer Musiknutzung und -intensität im Rahmen eines Weihnachtsmarktes wird die Lizenzabrechnung der GEMA lediglich um diese 0,75 % ansteigen.

Die Musikwiedergaben im Rahmen von Weihnachtsmärkten sind sehr unterschiedlich. Es gibt Weihnachtsmärkte mit Live-Musik-Darbietungen und Bühnenprogramm, mit Tonträgerwiedergaben, mit reiner Hintergrundmusikwiedergabe, aber auch Weihnachtsmärkte ohne jegliche Musiknutzung. Je nach Nutzung und Intensität werden hierfür die seit Jahren angewandten Vergütungen durch die GEMA berechnet. Dies gilt auch für die Weihnachtsmärkte im Jahr 2011. Für die Veranstalter von Weihnachtsmärkten besteht daher auch für das Jahr 2011 Planungssicherheit.

Wichtig ist, dass der Veranstalter vor Anmeldung eines Weihnachtsmarktes das Gespräch mit der für ihn zuständigen Bezirksdirektion der GEMA sucht, denn jeder Weihnachtsmarkt hat individuelle Merkmale. Die Lizenzierung der Musiknutzung auf Weihnachtsmärkten hängt von unterschiedlichen Faktoren ab - unter anderem, auf welche Weise Musik genutzt wird und welches Repertoire zum Einsatz kommt. Daher wird im persönlichen Gespräch zwischen dem Veranstalter und der zuständigen Bezirksdirektion unter Zugrundelegung der einschlägigen Tarife die angemessene Vergütung des jeweiligen Einzelfalls ermittelt. Welche Bezirksdirektion für ihre geplante Veranstaltung zuständig ist, erfahren Veranstalter durch Eingabe ihrer Postleitzahl auf: www.gema.de/plz-suche

Quelle: GEMA (ots)

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