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Umzug ins Heim: Steuerermäßigung gilt nur für die betroffene Person selbst

Archivmeldung vom 26.03.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.03.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Wer aus seiner Wohnung oder seinem Haus ausziehen und in ein Heim einziehen muss, auf den kommen erhebliche Kosten zu. Diese können in Gestalt von haushaltsnahen Dienstleistungen zum Teil steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt aber nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nur für die zu Pflegenden selbst.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 19/17)

Der Fall: Die Mutter eines Steuerzahlers schloss mit einer Seniorenresidenz einen Wohn- und Betreuungsvertrag für ein Ein-Bett-Zimmer mit der damals geltenden Pflegestufe Null. Der Sohn kam für die Kosten auf, sie wurden von seinem Konto abgebucht. Er machte die Steuerermäßigung, die seine Mutter dem Gesetz nach hätte beanspruchen können, für sich geltend. Die Finanzbehörden verweigerten dies.

Das Urteil: In höchster Instanz verwehrte der Bundesfinanzhof dem Sohn die Anerkennung der Kosten in seiner eigenen Steuererklärung. Es handle sich nicht um Aufwendungen, die dem Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim entstanden seien. Das sei aber eine zwingende Voraussetzung.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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