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Rückabwicklung beim Kauf von Radarwarngeräten

Archivmeldung vom 15.12.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.12.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: seedo / PIXELIO
Bild: seedo / PIXELIO

Kaufverträge über Radarwarngeräte sehen deutsche Gerichte als sittenwidrig und damit als unwirksam an. Der Bundesgerichtshof wies nun nach Mitteilung der D.A.S. darauf hin, dass Verbraucher trotzdem ein Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages haben, wenn dieser ein Fernabsatzgeschäft darstellt.

Die deutsche Straßenverkehrsordnung verbietet die Benutzung von Radarwarngeräten im Straßenverkehr. Unzulässig sind nicht nur „klassische“ Radarwarner, sondern auch GPS-Navigationsgeräte mit spezieller Software, die vor Erreichen der Messstelle Alarm geben. Kaufverträge über Radarwarner werden von den Gerichten als sittenwidrig angesehen. Damit sind sie nichtig. Nach bisheriger Rechtsprechung war es kaum möglich, einen solchen rechtlich nicht existenten Kaufvertrag rückwirkend abzuwickeln und das Gerät gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzugeben.

Der Fall: Eine Frau hatte im Versandhandel einen Innenspiegel mit speziell für Deutschland codiertem Radarwarner zum Preis von 1.129 Euro bestellt. Der Bestellschein enthielt einen Hinweis auf das Verbot von Radarwarnern und die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages. Die Kundin wollte das gelieferte Gerät zurückgeben. Der Versandhändler weigerte sich.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass der Kauf des Radarwarners sittenwidrig und der Kaufvertrag nichtig gewesen sei. Hier sei das Gerät aber im Versandhandel und somit im Rahmen eines Fernabsatzvertrages erworben worden. Das gesetzliche Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge bestehe unabhängig davon, ob der Vertrag wirksam sei.

Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläuterte, wollte der Gesetzgeber mit diesem speziellen Rückgaberecht eine zusätzliche Möglichkeit für Verbraucher schaffen, um sich besonders einfach von Fernabsatzverträgen etwa im Versandhandel lösen zu können. Auch wenn beide Vertragspartner den zur Nichtigkeit des Kaufvertrages führenden Umstand gekannt und mit verursacht hätten, kann ein Fernabsatzvertrag dem Gericht zufolge widerrufen werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2009, Az. VIII ZR 318/08

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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