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BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde über Maskenpflicht nicht zur Entscheidung an

Freigeschaltet am 19.05.2025 um 11:31 durch Sanjo Babić
Bild: Screenshot Internetseite: "https://netzwerkkrista.de/2025/05/17/bverfg-nimmt-verfassungsbeschwerde-ueber-maskenpflicht-nicht-zur-entscheidung-an/" / Eigenes Werk
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Einstimmig und ohne Begründung hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr am 29. April 2025 entschieden, die Verfassungsbeschwerde des Autors vom 16. Januar 2023 nicht zur Entscheidung anzunehmen (Aktenzeichen 2 BvR 57/23). Dies berichtet Thomas Wagner vom Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte (KRiStA).

Wagner weiter: "Der Beschwerdeführer wandte sich gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht Regensburg wegen eines am 2. September 2020 unter freiem Himmel begangenen Verstoßes gegen die Maskenpflicht. Er wurde zu einem Bußgeld verurteilt, weil er auf dem Bahnsteig des Regensburger Hauptbahnhofs ohne Maske von der Polizei angetroffen worden war.

In der Verfassungsbeschwerde, die KRiStA mit zusammenfassenden Erläuterungen hier veröffentlicht hat, rügte er die Verletzung seiner Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und allgemeine Handlungsfreiheit durch die Anwendung verfassungswidriger Bußgeldtatbestände. Das Tragen von Masken kann gesundheitsschädlich sein. In Kapitel II des Aufsatzes „Körperverletzung durch Masken?“, veröffentlicht bei KRiStA am 8. April 2022, können die gesundheitlichen Auswirkungen des Maskentragens nachgelesen werden, die sich über nahezu alle Disziplinen der Medizin erstrecken. Das Infektionsschutzgesetz erlaubte seinerzeit noch keine Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit.

Der Eingriff in die Grundrechte war auch materiell verfassungswidrig, weil er unverhältnismäßig war. Dem Verordnunggeber konnte die Verhältnismäßigkeit seiner Maßnahmen nicht attestiert werden, weil er gegen die Pflicht verstoßen hat, die Wahrscheinlichkeitsprognosen auszuweisen, die seiner Entscheidung zugrunde lagen. Er hätte seit der Ersteinführung der Maskenpflicht am 27. April 2020 die Wirkungen und Nebenwirkungen der Maskenpflicht beobachten und die Ergebnisse der Beobachtung in die Entscheidung über die Verlängerung der Maskenpflicht einfließen lassen müssen.

Das Bundesverfassungsgericht war der Meinung, dass die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt war (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz 1 BVerfGG). Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf nach dem Gesetz keiner Begründung (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG)."

Quelle: Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte (KRiStA)

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