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Das neue Wohngeld

Archivmeldung vom 12.02.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 12.02.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Seit Januar 2009 gibt es mehr Wohngeld: Insgesamt werden 520 Millionen Euro mehr ausgezahlt als bisher. Positiver Effekt: Ein Wohngeldempfänger, der bis Ende 2008 etwa 90 Euro Zuschuss erhielt, bekommt ab sofort rund 140 Euro pro Monat.

Bisher orientierte sich das Wohngeld an der Bruttokaltmiete. Neu im Gesetz zur Neuregelung des Wohnrechts ist, dass die Heizkosten mit eingerechnet werden. Das heißt, pro Person im Haushalt wird ein fester Betrag zusätzlich gezahlt. Daneben werden einheitliche Höchstbeträge für Mieten und Belastung unabhängig vom Baualter eingeführt und zusätzlich um 10 Prozent erhöht. Damit wird auch ein Beitrag zur Vereinfachung des Wohngeldes geleistet. Außerdem werden die Tabellenwerte um 8 Prozent erhöht.

Der Finanznachrichtendienst www.gomopa.net erklärt, wem es zusteht, wie und wann man es bekommt.

Das Wohngeld erreicht mehr Menschen, insbesondere Haushalte mit geringen Erwerbseinkommen und Rentnerinnen und Rentner.

Wolfgang Tiefensee, Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, konkretisiert: Zu den Wohngeldempfängern zählen vor allem ältere Menschen und Familien mit Kindern. Derzeit sind es rund 600.000 Haushalte. Durch die Wohngeldnovelle werden im Jahre 2009 rund 800.000 Haushalte wohngeldberechtigt.

Tiefensee weiter: Voraussetzung für die Zahlung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages ist, dass für mindestens einen der Monate Oktober 2008 bis März 2009 Wohngeld bewilligt worden ist. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Einmalzahlung ist nach der Haushaltsgröße gestaffelt. Ein Einpersonenhaushalt erhält beispielsweise 100 Euro, ein Zweipersonenhaushalt zusammen 130 Euro. Die Leistungsverbesserungen kommen den Bürgern rückwirkend zum 1. Oktober 2008 in Form eines einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages zugute.

Alle, die derzeit kein Wohngeld erhalten oder noch nie einen Antrag auf Lastenzuschuss gestellt haben, sollten prüfen, ob sie jetzt anspruchsberechtigt sind: Denn 300.000 Haushalte haben nun erstmalig Anspruch auf die Zuschüsse.

Wovon hängt die Höhe des Wohngeldes ab?

Das Wohngeld ist abhängig vom Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der monatlichen Miete bzw. Belastung und von der Haushaltsgröße. Das Wohngeld wird damit in jedem Einzelfall auf die individuelle Situation der Haushalte zugeschnitten. So erhöht sich das Wohngeld, wenn die Kinderzahl steigt oder wenn das Einkommen wegen Arbeitslosigkeit sinkt. Andererseits vermindert sich das Wohngeld, wenn zum Beispiel Haushaltsmitglieder aus der Wohnung ausziehen oder das Einkommen steigt.

Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, sollte seinen Anspruch geltend machen.

Voraussetzung für den Zuschuss

Ob und wie viel Wohngeld oder Zuschuss tatsächlich gezahlt wird, hängt von drei Faktoren ab: Miet- oder Zinsbelastung, Haushaltsgröße und Gesamteinkommen des Haushalts.

Zum Haushalt zählen alle dort wohnenden Mitglieder, also Partner, Kinder, Eltern, Enkel oder Nichten und Neffen. Das Gesamteinkommen wird nach der Summe aller Einkommen berechnet: Hierzu gehören Gehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Renten und Arbeitslosengeld. Vom Einkommen werden pauschale Freibeträge abgezogen: Arbeitslose: sechs Prozent, Rentner: zehn Prozent, Beamte: 20 Prozent, Arbeitnehmer 30 Prozent. Anspruchsberechtigt für das Wohngeld sind alle Mieter einer Wohnung, Untermieter und auch die Bewohner eines Altenheimes.

Mietobergrenzen angehoben

Seit diesem Jahr spielt es keine Rolle mehr, ob die Wohnung in einem Neubau oder in einem Altbau liegt, ob sie mit öffentlichen Mitteln gefördert oder frei finanziert ist. Die bisher geltende Differenzierung nach Alter und Ausstattung des Bauwerks entfällt. Und auch der Miethöchstbetrag, also die Miete, die maximal bezuschusst wird, ist angestiegen.

Dabei sind die Freibeträge für das Gesamteinkommen in Gemeinden mit niedrigem Mietkostenniveau geringer als in Städten wie München oder Stuttgart, in denen die Mieten sehr hoch sind (Mietenstufen von I bis VI). So kann eine Familie mit drei Kindern mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 3000 Euro monatlich (ohne Kindergeld) in einem teuren Ballungsgebiet wohngeldberechtigt sein - in einer günstigen ländlichen Gegend aber nicht.

Konkrete Belastung zählt

Entscheidende Größe für die Zahlung von Wohngeld ist die konkrete Zahlungsbelastung. Bei der Mietbelastung zählt alles mit, was der Mieter für seine Wohnung zahlen muss, also Miete und Nebenkosten. Die Heiz- und Warmwasserkosten werden ab diesem Jahr sogar gesondert bezuschusst. Bei einer Person werden 24 Euro zusätzlich gezahlt, bei zwei Bewohnern 31 Euro. Für jede weitere Person gibt es noch einmal sechs Euro dazu.

Beispiele

Eine Familie mit drei Kindern hat ein Bruttoeinkommen von 2400 Euro im Monat. Abgezogen werden Freibeträge von 773 Euro. Zu zahlen ist eine Miete von 620 Euro plus 100 Euro Heizkosten. Das Wohngeld beträgt pro Monat 224 Euro und 2688 Euro pro Jahr.

Zwei Rentner haben zusammen 1500 Euro monatliche Rente, zahlen 570 Euro Miete und Heizkosten. Dann gibt es 90 Euro Wohngeld, im Jahr also mehr als 1000 Euro.

Antrag notwendig

Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Anträge auf Wohngeld oder Lastenzuschuss werden bei der zuständigen Wohngeldstelle in der Gemeinde, Amts-, Stadt oder Kreisverwaltung gestellt. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate gezahlt, dann muss ein Folgeantrag gestellt werden. Vom Wohngeldanspruch ausgeschlossen sind Empfänger staatlicher Transferleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Grundsicherung im Alter. Grund dafür: Bei der Berechnung der staatlichen Transferleistungen werden die Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt. 

Quelle: GoMoPa

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