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Karlsruhe: Autokennzeichenkontrollen teilweise verfassungswidrig

Archivmeldung vom 05.02.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.02.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Jörg Sabel / pixelio.de
Bild: Jörg Sabel / pixelio.de

Das Bundesverfassungsgericht hat die automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle, wie sie im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz vorgesehen ist, in Teilen für verfassungswidrig erklärt.

 In solchen Kontrollen lägen Grundrechtseingriffe gegenüber allen Personen, deren Kraftfahrzeugkennzeichen erfasst und abgeglichen werden, unabhängig davon, ob die Kontrolle zu einem Treffer führt, heißt es in der Begründung zum Beschluss, der bereits am 18. Dezember fiel aber erst jetzt publik gemacht wurde. Solche Eingriffe sind nur teilweise gerechtfertigt, so die Karlsruher Richter. Zwar stünde dem Freistaat Bayern eine Gesetzgebungskompetenz zu, kompetenzwidrig seien die bayerischen Regelungen jedoch, soweit sie Kennzeichenkontrollen unmittelbar zum Grenzschutz erlauben. Soweit sie automatisierte Kennzeichenkontrollen zur Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen erlauben, sei das aber nicht zu beanstanden, weil die Einrichtung solcher Kontrollstellen eine konkrete Gefahr und damit selbst einen rechtfertigenden Anlass voraussetzte.

Bayern darf solche Kontrollen trotzdem weiter durchführen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019, so das Bundesverfassungsgericht.

In Bayern ist die Polizei dazu ermächtigt, automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen durchzuführen. Dabei wird das Kennzeichen eines vorbeifahrenden Kraftfahrzeugs verdeckt von einem Kennzeichenlesesystem automatisiert erfasst, kurzzeitig gemeinsam mit Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung gespeichert und mit Kennzeichen aus dem Fahndungsbestand abgeglichen (1 BvR 142/15).

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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