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Anwalt Hahn zum Widerruf von Darlehen: "Gerichte folgen dem BGH und urteilen zunehmend verbraucherfreundlich"

Archivmeldung vom 16.10.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.10.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: www.einstellungstest-polizei-zoll.de / pixelio.de
Bild: www.einstellungstest-polizei-zoll.de / pixelio.de

Der 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat am 02. September 2015 in einem Hinweisbeschluss erklärt (Az. 23 U 24/15), dass er die Berufung der beklagten Bank gegen ein Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18.02.2015 zurückweisen wolle. Die zweiwöchige Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil die von der Beklagten erteilte Widerrufsfrist fehlerhaft gewesen sei. Sie enthalte die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzutreffende Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."

Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung der BGB-Info-Verordnung berufen, weil sie die Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. "Nach unserer Einschätzung", meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn, "urteilen Instanzgerichte zunehmend zugunsten der Verbraucher. Die Front der bankenfreundlichen Urteile bröckelt.".

Laut OLG Frankfurt könne dahinstehen, ob die auf den Vertragsunterlagen abgedruckte Widerrufsbelehrung exakt der maßgeblichen Musterbelehrung entsprochen habe. Denn die Beklagte habe bereits dadurch eine eigene inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung vorgenommen, dass sie sich nicht auf die Übernahme des exakten Wortlauts der Musterbelehrung beschränkt habe. Auf einer nachfolgenden Seite habe sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zur Widerrufsbelehrung unter Überschrift "Hinweis auf zu leistenden Wertersetz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist" weitere Belehrungen bezüglich des Widerrufs erteilt. Grund hierfür sei offenbar, dass die Beklagte den Hinweis auf die Widerrufsfolgen für unzureichend gehalten habe. Das Widerrufsrecht der Kläger sei auch nicht verwirkt, da das für die Annahme der Verwirkung erforderliche Umstandsmoment vorliegend nicht gegeben sei. Auch ein Rechtsmissbrauch wegen widersprüchlichen Verhaltens sei nicht feststellbar. Die Beklagte, die ADAXIO AMC GmbH, hat aufgrund des Hinweisbeschlusses des OLG die Berufung zurückgenommen.

HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern eine kostenfreie Überprüfung von Immobiliendarlehensverträgen auf Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung innerhalb von 24 Stunden an. Interessierte Verbraucher sollten sich mit ihrer Anfrage beeilen, weil nach einem Plan der Bundesregierung das Widerrufrecht bei Kreditverträgen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, die zwischen dem 1. November 2002 und dem 30. Juni 2010 geschlossen worden sind, zum 21. Juni 2016 erlöschen soll.

Quelle: Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (ots)

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