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Bauherr muss bei Kündigung des Bauvertrages zahlen

Archivmeldung vom 05.10.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.10.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Anbieter so genannter Ausbauhäuser dürfen vertraglich festlegen, dass ihre Kunden bei Vertragskündigung 15 Prozent des Baupreises als Aufwandsentschädigung zahlen müssen. Der D.A.S. zufolge erklärte das Oberlandesgericht Koblenz eine entsprechende Vertragsklausel für wirksam.

Verträge über den Bau des neuen Eigenheims kann man in verschiedenen Varianten abschließen. Man kann ein Haus schlüsselfertig erstellen lassen oder sich einen Teil der Arbeit selbst vornehmen – die so genannte „Muskelhypothek“ schont den Geldbeutel. Welche Variante man auch wählt, den zugrunde liegenden Vertrag sollte man sich genau durchlesen. Von seinem Inhalt hängt nicht nur die Haftung im Fall von Baumängeln ab, sondern er kann auch eine Aufwandsentschädigung für den Fall vorsehen, dass man ihn vorzeitig kündigt. Dies ist aus Sicht des Bauunternehmers eine Absicherung dagegen, dass seine Kunden zu einem Zeitpunkt abspringen, zu dem er schon Material angekauft, Maschinen herangeschafft und Arbeiter eingeplant hat. Der Fall: Ein Bauherr hatte mit einem Unternehmen einen Vertrag über Lieferung und Errichtung eines „Ausbauhauses“ geschlossen, bei dem der Kunde selbst den Innenausbau durchführen sollte. Der Vertrag gab ihm ein Rücktrittsrecht bei Scheitern der Finanzierung, legte aber auch fest, dass bei Kündigung des Vertrages durch den Bauherrn 15 Prozent des Gesamtpreises für Aufwand und entgangenen Gewinn an den Unternehmer gezahlt werden mussten. Noch vor Baubeginn trat der Bauherr vom Vertrag zurück und ließ das Haus durch eine Konkurrenzfirma bauen. Der Unternehmer forderte die Aufwandspauschale.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht gab nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung dem Hausbauunternehmer Recht. Die Rücktrittserklärung sei als Kündigung des Bauvertrages anzusehen. Die Vertragsregelung verstoße nicht gegen die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Vertrag habe dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt, nachzuweisen, dass der tatsächliche Aufwand des Unternehmers geringer gewesen wäre als die verlangte Pauschale. 15 Prozent seien ein angemessener Betrag.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 27.09.2010, Az. 8 U 1030/09

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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