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Nichtiger Bescheid Grundstück war fehlerhaft bezeichnet worden

Archivmeldung vom 13.07.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.07.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Wenn zum Zwecke der Ermittlung der Erbschaftssteuer ein Bescheid über die Feststellung eines Grundbesitzwertes erstellt wird, dann muss dieser korrekt und nachvollziehbar sein. Wird ein Grundstück so fehlerhaft bezeichnet, dass es nicht mehr eindeutig bestimmbar ist, dann ist der entsprechende Bescheid nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nichtig.

(Finanzgericht Hessen, Aktenzeichen 3 K 240/22; beim BFH unter dem Aktenzeichen II B 27/23 anhängig)

Der Fall: Die Erben zweier Grundstücke (eines mit Wohnbebauung, eines mit land- und forstwirtschaftlicher Nutzung) erhielten vom Finanzamt einen Feststellungsbescheid über die Grundbesitzwerte. Doch die Lagebezeichnungen waren nicht korrekt, es wurde schließlich versehentlich für beide Grundstücke der Wert für eine Wohnimmobilie berechnet. Der Fiskus erklärte den Bescheid für nichtig, der Betroffene bestand auf der Beibehaltung der für ihn günstigeren ursprünglichen Version.

Das Urteil: Die hessischen Finanzrichter hielten die Rücknahme des Bescheides für korrekt und widersprachen damit dem betroffenen Steuerzahler. Das amtliche Dokument habe an einem besonders schwerwiegenden Fehler gelitten und deswegen gemäß der Abgabenordnung als nichtig betrachtet werden müssen.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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