Gericht: Bundesregierung muss afghanischer Familie Visa erteilen
Die Bundesregierung muss einer afghanischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen, denen im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan Aufnahmezusagen gegeben wurden, Visa zur Einreise nach Deutschland erteilen. Das entschied das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren.
Die Antragsteller sind afghanische Staatsangehörige, die sich derzeit in
Pakistan aufhalten. Das im Oktober 2022 gestartete
Bundesaufnahmeprogramm der Bundesregierung für Afghanistan sollte
besonders gefährdeten Afghanen sowie ihren Familienangehörigen eine
Aufnahme in Deutschland in Aussicht stellen, wobei die Anzahl der
vorgesehenen Aufnahmen begrenzt ist.
Aufgrund dieses Programms
erteilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antragstellern
im Oktober 2023 sogenannte Aufnahmezusagen. Daraufhin beantragten die
Antragsteller bei der deutschen Botschaft in Islamabad, ihnen Visa für
die Einreise ins Bundesgebiet zu erteilen. Dazu kam es bisher nicht. Mit
ihrem gerichtlichen Eilantrag machen die Antragsteller geltend, sie
hätten einen Anspruch auf Visumserteilung und könnten nicht länger in
Pakistan bleiben. Ihnen drohe dort die Abschiebung nach Afghanistan, wo
sie um Leib und Leben fürchten müssten.
Die 8. Kammer des
Gerichts gab dem Eilantrag statt. Die Bundesrepublik müsse den
Antragstellern die Visa erteilen. Zwar könne die Bundesrepublik
bestimmen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie das
Aufnahmeprogramm für afghanische Staatsangehörige beenden oder
fortführen wolle. Sie könne während dieses Entscheidungsprozesses
insbesondere von der Erteilung neuer Aufnahmezusagen absehen. Sie habe
sich jedoch durch bestandskräftige, nicht widerrufene Aufnahmezusagen
rechtlich gebunden, so das Gericht.
Von dieser freiwillig
eingegangenen und weiter wirksamen Bindung könne sich die Bundesrepublik
Deutschland nicht lösen. Auf diese rechtliche Bindung könnten sich die
Antragsteller berufen. Zudem erfüllten die Antragsteller die weiteren
Voraussetzungen für die Visumserteilung. Es seien keine
Sicherheitsbedenken ersichtlich und ihre Identität sei geklärt.
Schließlich hätten die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass ihnen eine
Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan drohe, wo ihnen Gefahr für
Leib und Leben bevorstehe.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde
zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden
(Beschluss der 8. Kammer vom 7. Juli 2025 - VG 8 L 290/25 V).
Quelle: dts Nachrichtenagentur