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Feiern im Freien: Unbeschwert den Sommer genießen

Archivmeldung vom 11.06.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.06.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Doris Oppertshäuser
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

Sommer in Deutschland: Das sind laue Abende, helle Nächte und die Zeit für Feste im Freien. Damit das Vergnügen ungetrübt von nachbarschaftlichen Misshelligkeiten bleibt, sind einige Vorgaben zu beachten. "Grundsätzlich ist erlaubt, was andere nicht stört, belästigt oder gefährdet", das erklärt Axel H. Wittlinger vom Hamburger Grundeigentümerverein Uhlenhorst-Winterhude-Alsterdorf.

 Doch wo hören die normalen Äußerungen einer freien Lebensgestaltung auf und fangen Belästungen an? Was für den einen noch ein hinnehmbares Geräusch oder eine normale Geruchsentwicklung ist, empfinden andere oft schon als unerträglich. "Ein Grundrecht auf Feiern gibt es entgegen weit verbreiteter Meinung nicht - weder einmal im Monat noch dreimal im Jahr", erläutert Doris Wittlinger, Geschäftsführerin der Hausverwaltung Stöben Wittlinger in Hamburg. Wer Gäste einlädt, muss auf die Nachbarn Rücksicht nehmen. Zwischen 22 und 6 Uhr sind alle Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören. Geräusche dürfen in dieser Zeit nur Zimmerlautstärke haben.

Tipp: Wer laut Musik hören und groß feiern möchte, ist auf das Wohlwollen seiner Nachbarn angewiesen. Vielleicht möchte der Nachbar ja gerne mit feiern oder freut sich über eine Eintrittskarte ins Kino.

"Mieter und Wohnungseigentümer dürfen ihren Balkon oder Garten in der Regel nutzen, wie sie möchten", sagt Doris Wittlinger. Natürlich müssen Nachbarn Belästigungen nicht klaglos hinnehmen. Die deutsche Rechtsprechung zum Feiern und Grillen ist uneinheitlich. Das Amtsgericht Bonn hält Grillfeste zwischen April und September einmal im Monat mit Anmeldung bei den Nachbarn 48 Stunden vorher für zulässig (Az. 6C545/96). Das Landgericht Stuttgart hat das Feiern drei Mal im Jahr (Az. 10T359/96) erlaubt und das Bayerisches Oberstes Landesgericht fünf Mal im Jahr (Az. 2ZBR6/99). Eine Mietvertragsklausel, die das Grillen auf dem Balkon ganz verbietet, ist zulässig, sagt Landgericht Essen (Az. 10S438/01).

Quelle: StöbenWittlinger GmbH (ots)

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