BGH: Keine Vorher-Nachher-Werbung bei Hyaluron-Behandlungen erlaubt
Archivmeldung vom 31.07.2025
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Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Der Überwachungsbürger / Eigenes Werk
Für Behandlungen zur Veränderung von Nase oder Kinn durch Unterspritzung mit Hyaluron darf nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.
Die Entscheidung betrifft eine Klage einer Verbraucherzentrale gegen
eine Praxis, die solche Behandlungen auf ihrer Webseite und auf
Instagram beworben hatte. Das Oberlandesgericht Hamm hatte zuvor der
Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Werbung gegen das
Heilmittelwerbegesetz verstößt. Die Beklagte hatte daraufhin Revision
eingelegt, die jedoch erfolglos blieb.
Der Bundesgerichtshof
bestätigte, dass es sich bei der beworbenen Behandlung um einen
operativen plastisch-chirurgischen Eingriff handelt, für den keine
Werbung mit vergleichenden Darstellungen des Körperzustandes vor und
nach dem Eingriff erlaubt ist (Urteil vom 31. Juli 2025 - I ZR 170/24).
Quelle: dts Nachrichtenagentur