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Urheberrecht für druckbare Gegenstände

Archivmeldung vom 18.12.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.12.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Ein ORDbot Quantum 3D Drucker
Ein ORDbot Quantum 3D Drucker

Foto: Bart Dring
Lizenz: GFDL 1.2
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Auch im 3D-Druck gilt: Nicht mit fremden Federn schmücken. Bei der Vervielfältigung von Dingen ist nicht nur das Urheberrecht zu beachten. Patent- und Gebrauchsmusterrecht greifen in vielen Fällen ebenfalls, insbesondere bei der gewerblichen Verwendung. Für den privaten Gebrauch sind Privatkopien in gewissen Grenzen erlaubt, schreibt das IT-Profimagazin iX in seiner aktuellen Januar-Ausgabe.

Durch bezahlbare 3D-Drucktechniken und entsprechender Hardware ist die Herstellung von dreidimensionalen Objekten zum neuen Trend geworden. Sowohl gewerbliche wie auch private Anwender konstruieren Schicht für Schicht Gegenstände aus unterschiedlichsten Materialien. Ob Prototypen für Werkzeuge, Ersatzteile, Schmuck, kleine Nippes-Figuren oder Häusermodelle: 3D-Druck ist attraktiv, kann man doch komplexe Teile in einem Stück herstellen. Mittlerweile bieten sogar schon Copy-Shops das gegenständliche Drucken an.

Während Hobby-Modellbauer juristisch wenig zu befürchten haben, sieht das bei gewerblichen Anbietern anders aus: Wer Nachbauten patentierter Teile verkaufen will, sollte unbedingt genauer hinsehen, denn die Schutzfrist eines Patents kann bis zu 20 Jahren betragen. Einträge im Geschmacksmusterregister schützen sogar bis zu 25 Jahre.

"Für 3D-Druck-Produkte gelten die gleichen gesetzlichen Vorgaben wie für konventionell produzierte Waren. So müssen derart hergestellte Ersatzteile etwa den gleichen spezifischen Vorschriften und insbe¬sondere dem 'Stand der Technik' entsprechen. Von ihnen darf kein Risiko für Leib und Leben ausgehen", erläutert iX-Redakteurin Ute Roos. Die Herstellung von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen ist selbstverständlich auch im 3D-Druck verboten. Das gilt genauso für das schnelle Nachmachen von Haustürschlüsseln ohne Einverständnis des Vermieters.

Viele Aspekte im 3D-Druck sind juristisch noch nicht geklärt. Dazu gehört auch die rechtliche Einordnung von 3D-Druckvorlagen. "Obwohl mittlerweile etliche 3D-CAD-Vorlagen - auch von geschützten Markenprodukten - im Netz kursieren, sollte man diese nicht leichtfertig übernehmen", rät iX-Expertin Ute Roos.

Quelle: iX-Magazin (ots)

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