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TÜV Rheinland LGA testet aufblasbare Schwimmartikel: Vergifteter Badespaß

Archivmeldung vom 29.07.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.07.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
TÜV Rheinland hat im Sommer 2009 an Stränden rund ums Mittelmeer aufblasbares Badespielzeug und Luftmatratzen gekauft und dann im Labor von TÜV Rheinland LGA auf Schadstoffe und Qualitätsmängel getestet. Fast alle Artikel enthielten hohe Konzentrationen von Weichmachern. 17 Produkte dürften in der EU gar nicht verkauft werden. Bild: TÜV Rheinland
TÜV Rheinland hat im Sommer 2009 an Stränden rund ums Mittelmeer aufblasbares Badespielzeug und Luftmatratzen gekauft und dann im Labor von TÜV Rheinland LGA auf Schadstoffe und Qualitätsmängel getestet. Fast alle Artikel enthielten hohe Konzentrationen von Weichmachern. 17 Produkte dürften in der EU gar nicht verkauft werden. Bild: TÜV Rheinland

Schlechte Qualität, hohe Belastung mit Schadstoffen und ablösbare Kleinteile: Die Experten von TÜV Rheinland LGA haben 25 aufblasbare Badeartikel aus fünf beliebten Urlaubsländern rund ums Mittelmeer getestet.

Das Ergebnis: 17 der geprüften Produkte dürften innerhalb der Europäischen Union gar nicht verkauft werden, weil sie die Anforderungen der geltenden Sicherheitsnormen nicht erfüllen. "Wer in Urlaubslaune am Strand aufblasbare Badeartikel oder Schwimmtiere kauft, geht ein doppeltes Risiko ein. Einerseits ist die Qualität minderwertig. Das zeigt sich an schlechten Materialien und schlechter Verarbeitung. Andererseits sind Gefahren für die Gesundheit im Kauf gleich eingeschlossen - besonders für Kinder", so Dr.-Ing. Wilhelm Schubert, Geschäftsleiter bei TÜV Rheinland LGA in Nürnberg. Größtes Problem sei die nahezu durchgängig hohe Belastung mit Weichmachern.

Gekauft wurden alle Freizeitartikel für 5 bis 10 Euro im Juni 2009 direkt am Strand in Griechenland, Italien, Kroatien, Spanien und der Türkei - dort, wo üblicherweise auch viele Urlauber und Familien mit Kindern Badespielzeug oder aufblasbare Freizeitartikel kaufen. Zu den getesteten Artikeln gehören Luftmatratzen, Schwimmtiere, Schwimmringe und Schwimmsitze für Babys und Kleinkinder.

Die Prüfer von TÜV Rheinland LGA fanden in 21 der 25 untersuchten Produkte hohe Konzentrationen von Phthalat-Weichmachern, die über den für Spielzeug als Grenzwert vorgeschriebenen Konzentrationen lagen. Bestimmte Phthalate stehen im Verdacht, hormonell zu wirken und krebserregend zu sein. In sechs Produkten fanden sich Belastungen mit Polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser¬stoffen (PAK), die ebenfalls über den in Deutschland empfohlenen Richtwerten für Verbraucherprodukte lagen. Feste, vom Gesetzgeber vorgeschriebene Grenzwerte gibt es für PAK nicht. PAK stehen ebenfalls im begründeten Verdacht, das Erbgut zu verändern, Krebs erzeugend zu sein und die Fortpflanzung zu beeinträchtigen. "Viele Hersteller und Importeure dieser Billigprodukte halten sich an keinerlei Empfehlungen oder Richtwerte für Schadstoffbelastungen. Anders sieht es bei großen Handelsorganisationen oder Discountern aus, die über eine funktionierende Qualitätssicherung verfügen", so Dr. Schubert.

Besonders negativ waren die Ergebnissen bei Luftmatratzen: Alle sieben getesteten Luftmatratzen waren erheblich mit Phthalaten belastet. Trotzdem dürfen diese Artikel in Europa vertrieben werden, da es sich der Definition nach nicht eindeutig um Spielzeug handelt und deshalb keine festen Grenzwerte bei Phthalaten und PAK vorgeschrieben sind.

Neben den chemischen Analysen der Kunststoffe führten die Prüfer von TÜV Rheinland LGA mechanische Tests durch. Hierbei ging es insbesondere um die Gefahr von Kunststoffventilen oder anderen Kleinteilen, die bei missbräuchlicher Benutzung durch kleine Kinder abreißen und verschluckt werden könnten. Dazu werden Drehmoment- und Zugprüfungen durchgeführt, die zwei Artikel nicht bestanden. Bei zwei Badeartikeln für kleine Kinder besteht zudem die Gefahr, dass sich die Kinder an einer befestigten Schnur strangulieren.

Ein weiteres Problem stellt die für die EU unzulässige und teilweise gefährliche Gestaltung von Schwimmsitzen für Babys und Kleinkinder dar. Nach der geltenden europäischen Norm EN 13138-3 müssen solche Schwimmsitze unter anderem gewährleisten, dass die Kinder nicht kentern und im Notfall nicht im Sitz unter Wasser hängen bleiben. Eine kindliche Gestaltung ist bei einem Verkauf in der EU ebenfalls nicht zulässig, damit die Unterscheidung zu Spielzeug auf den ersten Blick möglich ist: Schwimmhilfen sind kein Spielzeug, sondern Lernhilfen. Bei sieben der getesteten Produkte werden diese Vorgaben missachtet.

Quelle: TÜV Rheinland

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