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Sparbuch vom Kind ist für Arbeitsamt tabu

Archivmeldung vom 22.03.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.03.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

Bei der Feststellung der finanziellen Bedürftigkeit eines Arbeitslosen ist das Sparguthaben eines minderjährigen Kindes nicht zu berücksichtigen.

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil entschieden.

Die Richter werteten es als unerheblich, dass der Erziehungsberechtigte faktisch über das Geld verfügen könne. Rechtlich ändere dies nichts daran, dass Sparbuch und Geld Eigentum des Kindes seien (Az.: L 1 AL 83/03).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Arbeitslosen statt. Dieser hatte sich dagegen gewandt, dass das Arbeitsamt bei Prüfung seiner finanziellen Bedürftigkeit die Spareinlage seiner inzwischen 15-jährigen Tochter von rund 30 000 Euro als verwertbares Vermögen ansah. Der Kläger argumentierte, das Geld sei ausschließlich Eigentum seiner Tochter und daher für das Arbeitsamt tabu.

Das LSG folgte dieser Auffassung. Das Arbeitsamt dürfe nur Vermögen des Arbeitslosen selbst oder von solchen Personen berücksichtigen, die mit dem Betroffenen juristisch eine so genannte »Einsatzgemeinschaft« bildeten. Dies sei beispielsweise bei Ehegatten der Fall, nicht aber bei minderjährigen Kindern.

Quelle: http://www.otz.de

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