BGH: Kein Erfolgshonorar bei Nichtannahme eines Studienplatzes
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klausel in einem Vertrag über die Vermittlung eines Studienplatzes unwirksam ist, wenn die volle Vergütung bereits mit der Zusage des Studienplatzes durch die Universität gezahlt werden muss.
Das teilten die Karlsruher Richter am Donnerstag mit. Die Klägerin, die
Studienplätze an ausländischen Universitäten vermittelt, hatte gegen
einen Beklagten geklagt, der von einem Vertrag zurückgetreten war,
nachdem ihm ein Studienplatz an der Universität Mostar zugesagt worden
war.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht München hatten die
Klage der Vermittlerin abgewiesen. Sie argumentierten, dass die
Honorarvereinbarung den Beklagten unangemessen benachteilige und daher
unwirksam sei. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidungen und
wies die Revision der Klägerin zurück.
Die Richter stellten
klar, dass die Vereinbarung des Erfolgshonorars als Allgemeine
Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Die
Verpflichtung zur Zahlung der vollen Erfolgsvergütung bereits mit der
Zusage des Studienplatzes sei unvereinbar mit den wesentlichen
Grundgedanken des Maklerrechts, wonach der Maklerlohn nur beim
Zustandekommen des vermittelten Vertrags zu zahlen ist.
Quelle: dts Nachrichtenagentur