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Welche Vornamen Eltern ihrem Nachwuchs geben dürfen

Archivmeldung vom 11.03.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.03.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Doris Oppertshäuser
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Lukas, Kevin oder doch besser Paul? Amelie, Johanna oder Jacqueline? Bei den Vornamen ihrer Kinder haben Eltern die Qual der Wahl. Und nicht selten führt die Suche nach einem möglichst individuellen Namen zu höchst ungewöhnlichen Namenswünschen – die immer öfter auch die Gerichte beschäftigen. Was erlaubt ist und wo die Freiheit endet, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen.

Warum Eltern ihren Kindern einen bestimmten Vornamen geben, kann die unterschiedlichsten Gründe haben. In Erinnerung an den Großvater, aus Familientradition, als Hinweis auf das Heimatland oder aus Verbundenheit mit einem Ereignis – so erhielt zum Beispiel ein am Heiligabend geborenes Mädchen den Vornamen „Juliana Decembres Noelle“ (OLG Hamm, Az. 15 W 256/89). Doch immer wieder kommt es bei der Anmeldung des Kindes beim Standesamt zu Diskussionen. Denn: „Eltern können ihrem Nachwuchs nicht jeden Vornamen geben“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Ihr Recht zur Namensgebung ist eingeschränkt, wenn das Kindeswohl bedroht scheint.“ „Schnuckel“ hat daher wenige Chancen, vom Standesbeamten ins Namensregister aufgenommen zu werden. Auch sollten sich Eltern bewusst sein, dass eine spätere Änderung des Vornamens nicht ohne weiteres und meist nur mit hohem Aufwand möglich ist (§ 3, § 11 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen)! Denn sie setzt in jedem Fall das Vorliegen eines „wichtigen“ oder gar „schwerwiegenden“ Grundes voraus. Regelungen speziell über die Änderung von Vornamen enthält auch die Verwaltungsvorschrift zu diesem Gesetz (NamÄndVwV).

„Mika“ oder „Mika-Michael“?

Sogenannte geschlechtsneutrale Vornamen wie beispielsweise Mika führen beim Standesamt häufig zu Schwierigkeiten. Denn mit dem Vornamen sollte das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennbar sein. Dies ist eine Vorgabe in den Dienstanweisungen für Standesbeamte (§ 262). „Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht 2008 in einem Urteil (Az. 1 BvR 576/07) darauf hingewiesen, dass dies eine Verwaltungsvorschrift ohne Gesetzescharakter ist“, ergänzt die D.A.S. Juristin. Deshalb sind auch Ausnahmen zulässig – etwa um ausländischen Namenstraditionen Rechnung zu tragen. Die Rechtsprechung zu geschlechtsneutralen Vornamen ist jedoch nicht einheitlich. So verlangte das Amtsgericht Flensburg (Az. 69 III 25/06), dass der Name „Mika“ für einen Jungen um einen eindeutig männlichen Zweitnamen ergänzt werden muss. Das Amtsgericht Gießen (Az. 22 III 30/07) dagegen ließ Mika als alleinigen Vornamen für einen kleinen Jungen zu.

London oder Borussia?

Auch bei anderen, individuellen Namenswünschen der Eltern fällen die Gerichte unterschiedliche Urteile. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az. 70 III 230/11) hatte nichts gegen London als Vornamen einzuwenden, solange dieser um einen geschlechtsspezifischen Namen ergänzt wird. „Dagegen konnte das Amtsgericht Kassel ‚Borussia‘ als Mädchennamen nicht akzeptieren (Az. 765 III 56/96)“, ergänzt die Rechtsexpertin der D.A.S. Ein typischer Nachname wie ‚Schmitz‘ ist ebenfalls kein geeigneter Vorname. Das Oberlandesgericht Köln (Az. 16 Wx 239/01) lehnte dieses elterliche Ansinnen mit der Begründung ab, dass der Nachname der Ordnungsfunktion eines Vornamens widerspricht.

Doch unabhängig davon, welchen Vornamen die Eltern gerne für ihr Baby auswählen würden: Sie sollten nicht vergessen, dass aus Kindern einmal Erwachsene werden und diese ihr Leben lang den Namen tragen werden…

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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