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BAG stärkt Arbeitnehmerrechte in kirchlichen Einrichtungen

Archivmeldung vom 20.02.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.02.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Priestermangel in Kirchen: Kaum einer will die Arbeit noch machen (Symbolbild)
Priestermangel in Kirchen: Kaum einer will die Arbeit noch machen (Symbolbild)

Bild: angieconscious / pixelio.de

Kirchliche Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern bei Wiederheirat nicht kündigen, wenn ihre Religion für ihre Tätigkeit nicht wesentlich ist. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Mittwoch hervor. Die Erfurter Richter folgten damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Die kirchlichen Arbeitgeber dürften ihre Angestellten nur dann nach ihrer Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandeln, "wenn dies im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt", hieß es zur Begründung. Konkret ging es in dem Prozess um die Kündigung eines katholischen Chefarztes an einer Düsseldorfer Klinik. Das Urteil gilt aber als Grundsatzentscheidung zum kirchlichen Arbeitsrecht.

Die dem Erzbistum Köln unterstehende Klinik hatte dem Arzt vorgeworfen, seine Loyalitätspflichten erheblich verletzt zu haben, wei l er ein zweites Mal geheiratet hatte, ohne dass die erste Ehe annulliert wurde. Vor dem Bundesarbeitsgericht und in den Vorinstanzen war der Arzt mit seiner Kündigungsschutzklage zunächst erfolgreich gewesen. Das Bundesverfassungsgericht hatte das Urteil allerdings aufgehoben und sich dabei auf die Selbstbestimmung der Kirchen berufen. Das Bundesarbeitsgericht wandte sich schließlich an den EuGH. Nach der Entscheidung auf EU-Ebene musste das Bundesarbeitsgericht in dem Fall erneut eine Entscheidung treffen.

Wir sind Kirche zum Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht

Die KirchenVolksBewegung Wir sind Kirche begrüßt, dass das Bundesarbeitsgericht die Kündigung eines Chefarztes an einem katholischen Krankenhaus wegen dessen Scheidung und Wiederheirat für nicht rechtmäßig erklärt hat. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom September 2018, dass das Verbot jeder Art von Diskriminierung wegen der Religion in der Europäischen Union zwingenden Charakter habe, hat jetzt erneut ein Gericht festgestellt, dass keine kündigungsrelevante Dienstverletzung vorliegt.

Die in der Verfassung garantierten Grundrechte bezüglich der persönlichen Lebensführung müssen nach Ansicht von Wir sind Kirche endlich auch in kirchlichen Arbeitsverhältnissen gelten. Dies vor allem dann, wenn es Bereiche trifft, in denen andere fachliche Qualifikationen von zentraler Bedeutung sind. Mit dem Urteil über die Kündigung eines Chefarztes des St.-Vinzenz-Krankenhauses in Düsseldorf hatte der EuGH ein klares Zeichen gesetzt, dass dem in Deutschland durch die Gerichte übertrieben ausgelegten und in verkündigungsferne Bereiche ausgeweitete Selbstbestimmungsrecht der Kirchen künftig ein klarer Riegel vorgeschoben werden kann.

Um der vielen Menschen willen, die in kirchlichen Arbeitsverhältnissen stehen, ist es erforderlich, dass die Ausdehnung kirchlicher arbeitsrechtlicher Forderungen beispielsweise auf den Sozialbereich, in dem die Arbeitsverhältnisse der Kirchen in sehr großem Maße durch den Staat finanziert werden, staatlicherseits zurückgebaut wird. Allein 617.000 hauptberufliche Mitarbeitende gibt es in den Caritas-Einrichtungen (Quelle: „Zahlen und Fakten 2017/2018“ der Deutschen Bischofskonferenz).

Der im Jahr 2009 erfolgten Kündigung des Chefarztes lagen kirchengesetzliche Kündigungsregelungen aus dem Jahre 1993 zugrunde, die als Regelfall die Kündigung vorsahen. Nach der seit 2015 geltenden „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ wäre der Fall des Chefarztes heute anders zu beurteilen. Doch den vielen Mitarbeitenden im Bereich der kirchlichen Verkündigung droht nach wie vor im Falle z.B. einer Wiederheirat die Kündigung bzw. bei den vom Staat bezahlten Religionslehrkräften der Entzug der kirchlichen Lehrerlaubnis.

(Urteil vom 20. Februar 2019 - 2 AZR 746/14)

Quelle: dts Nachrichtenagentur / Wir sind Kirche

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