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Schwalben dürfen bleiben

Archivmeldung vom 08.09.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.09.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Mehlschwalben sind eine geschützte Art. Ihre Nester dürfen auch dann nicht gewaltsam entfernt werden, wenn sie sich an von Menschen bewohnten Gebäuden befinden.

Mehr noch: Nach Informationen der D.A.S. hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass der Hauseigentümer bei Entfernung der Nistplätze künstliche Ersatznester anbringen muss.

Hintergrundinformation:

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz gelten verschiedene Tierarten als besonders geschützt. Das bedeutet, dass Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere dieser Arten aus der Natur nicht entfernt, beschädigt oder zerstört werden dürfen. Die Annahme, das Naturschutzgesetz umgehen zu können, indem nicht die Tiere selbst, sondern ihre Nester beseitigt werden, ist ebenso falsch: Beides ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer hohen Geldbuße geahndet werden. Auch weitere Konsequenzen sind nicht auszuschließen. Der Fall: Am Gebäude eines Cateringservices hatten Mehlschwalben etwa 70 Nester gebaut. Als die Tiere zum wohlverdienten Winterurlaub aufbrachen, verschwanden über Nacht ihre Wohnstätten. Dies kam der zuständigen Umweltbehörde zu Ohren. Sie erließ eine Ordnungsverfügung gegen den Grundeigentümer, nach der dieser statt der verschwundenen Nester künstliche Nisthöhlen im Wert von 2.000 Euro am Gebäude anzubringen habe. Dagegen klagte der Eigentümer. Das Urteil: Das Verwaltungsgericht entschied zu Gunsten der Schwalben. Mehlschwalben gehörten zu den besonders geschützten Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Von Menschen erbaute Häuser seien ihr typischer Lebensraum, aus dem ihre Nester nicht entfernt werden dürften. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung wies darauf hin, dass auch eine Ausnahme wegen des Catering-Services ausschied: Auszuliefernde Speisen müssten sowieso eingepackt sein. Der Hauseigentümer sei nach dem Gericht für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf seinem Grundstück und damit für das Anbringen von Ersatznestern verantwortlich - auch wenn nicht zu beweisen sei, wer die Nester entfernt habe.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.3.2009, Az. 25 K 64/09

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

 

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