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Gericht: Zweite Masernimpfung nicht unbedingt notwendig

Archivmeldung vom 20.03.2024

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.03.2024 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: K.C. - fotalia.com / Impfkritik.de / Eigenes Werk
Bild: K.C. - fotalia.com / Impfkritik.de / Eigenes Werk

Auch aus schulmedizinischer Sicht ist eine zweite Masernimpfung nicht notwendig, um den Impfschutz nach der ersten Injektion zu stabilisieren, sondern nur, um die Zahl der „Non-Responder“, die nach der ersten Impfung keinen als ausreichend angesehenen Antikörpertiter entwickeln, zu reduzieren. Dies wird aus Unwissenheit oder vielleicht auch Gleichgültigkeit heraus oft missverstanden, wie das nachstehende Beispiel zeigt. Dies berichtet der Medizinjournalist Hans U. P. Tolzin auf "Impfkritik.de".

Weiter berichtet Tolzin: "Die Stadt Bad Dürrheim hatte den Immunitätsnachweis gegen Masern eines Labors nicht anerkannt, da dieses Labor nicht „akkreditiert“ sei und verweigerte einem dreijährigen Jungen, der nur einmal mit dem Masern-Einzelimpfstoff „Measles Vaccine Live B.P.“ geimpft worden war, die Aufnahme in einen städtischen Kindergarten. Und dies, obwohl ein Arzt die Immunität des Kindes bescheinigt hatte.

Die Eltern zogen vor das Freiburger Verwaltungsgericht - und bekamen Recht. Die Stadt muss den Jungen nun in einen kommunalen Kindergarten aufnehmen. Zitat aus dem Beschluss:

„(...) Dabei ergibt sich ein Erfordernis für die Akkreditierung des Testlabors schon nicht aus den gesetzlichen Regelungen. Auch aus der Gesetzesbegründung lässt sich ein solches nicht ableiten. Hier heißt es lediglich, dass der Arzt das Bestehen einer Immunität gegen Masern bestätigen kann, wenn eine serologische Titerbestimmung einen ausreichenden Immunschutz gegen Masern ergibt (BT-Drs. 19/13452 S. 29).

Eine serologische Untersuchung dürfte der vorliegenden Titerbestimmung indes nach derzeitiger Sachlage zugrunde liegen. Zudem handelt es sich bei dem Labor zwar nicht um ein akkreditiertes Labor, ausweislich des Laborbefundes arbeitet es jedoch nach den Vorgaben der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen.

Umstände, die nahelegten, dass die Arbeit des Labors nicht den Maßstäben der Richtlinie oder das angewandte Testverfahren den Mindeststandards nicht entsprächen, hat die Antragsgegnerin nicht benannt. Solche drängen sich auch nicht auf. (...)

Zahlreiche, weltweit durchgeführte Studien zeigen, dass bereits nach einmaliger Impfung gegen Masern 92 Prozent der Geimpften vor einer Masernerkrankung geschützt sind. Ein Einzelimpfstoff ist in der Regel genauso wirksam und verträglich wie der entsprechende Kombinationsimpfstoff (...). Zwar begründen Laborbefunde im grenzwertigen Bereich die Notwendigkeit einer zweiten Impfung (...); ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor.“

Es lohnt sich also in den meisten Fällen, nach der ersten Injektion mit einem Impfstoff mit Masernkomponente einen Titertest vornehmen zu lassen und so eine weitere Injektion - und damit unnötige Belastung des jungen Organismus mit Stoffen, die so in der Natur nicht vorkommen - zu vermeiden."

Datenbasis: Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 11. Oktober 2023, Aktenzeichen 1 K 3082/23

Quelle: Impfkritik

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