EuGH: Integrationsprüfung mit EU-Recht vereinbar

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Eine verpflichtende Integrationsprüfung für Flüchtlinge ist unter bestimmten Voraussetzungen mit europäischem Recht vereinbar. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Voraussetzung sei aber, dass das Nichtbestehen einer solchen Prüfung
nicht systematisch geahndet werden dürfe, so die Luxemburger Richter. Es
sei aber wichtig, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt
worden sei, Kenntnisse sowohl der Sprache als auch über die
Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats erwerben. Damit werde ihre
Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats gefördert und
der Zugang unter anderem zum Arbeitsmarkt und zur Berufsausbildung
erleichtert.
Des Weiteren stellte der EuGH fest, dass die
Mitgliedstaaten in diesem Kontext über einen gewissen Wertungsspielraum
verfügen. Gleichwohl sei es umso notwendiger, persönliche und sehr
unterschiedliche Umstände von Personen, denen internationaler Schutz
zuerkannt worden ist, zu berücksichtigen. So sei besonderen
individuellen Umständen wie Alter, Bildungsniveau, finanzieller Lage
oder Gesundheitszustand der betreffenden Person Rechnung zu tragen, so
der Gerichtshof.
Darüber hinaus solle unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass sich die betreffenden Personen noch nicht dauerhaft im
betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen haben, die für das Bestehen
einer Integrationsprüfung verlangten Kenntnisse auf Grundkenntnisse
beschränkt werden, ohne über das hinauszugehen, was erforderlich ist, um
die Integration zu fördern. Zudem sollte jede Person, der
internationaler Schutz zuerkannt worden ist, von der Pflicht zum
Bestehen dieser Prüfung befreit werden, falls sie nachweisen könne, dass
sie bereits tatsächlich integriert sei.
Hintergrund der
Entscheidung ist ein Fall aus den Niederlanden. Dort war gegen einen
Eritreer eine Geldbuße verhängt worden, nachdem dieser ein
Integrationsprogramm nicht vollständig absolviert und entsprechende
Prüfungen nicht bestanden hatte. Er erhob vor den zuständigen
niederländischen Gerichten Klage, welche die Frage letztendlich an den
EuGH überwiesen. Dieser entschied jetzt, dass das Nichtbestehen einer
Integrationsprüfung nicht systematisch mit einer Geldbuße geahndet
werden dürfe. Eine solche Sanktion dürfe nur "unter außergewöhnlichen
Umständen" verhängt werden, etwa wenn die betreffende Person
nachweislich und fortdauernd nicht bereit sei, sich zu integrieren
(C-158/2).
Quelle: dts Nachrichtenagentur