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Vorsicht bei der Werbung für Vorführwägen

Archivmeldung vom 10.01.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 10.01.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Claudia Hautumm / pixelio.de
Bild: Claudia Hautumm / pixelio.de

Eine gesetzliche Regelung schreibt vor, dass beim Verkauf neuer PKW der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen in der Werbung anzugeben sind. Dies gilt nach Mitteilung der D.A.S. gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofes auch für Vorführwagen mit unter 1000 km Laufleistung.

Seit 2004 gibt es die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV). Diese Regelung schreibt vor, dass bei der Werbung für einen Neuwagen der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen angegeben werden müssen. Dadurch soll der Käufer in die Lage versetzt werden, ein besonders sparsames und umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben.

Der Fall: Ein Händler hatte 2009 via Internet ein Fahrzeug zum Verkauf angeboten, welches er als „Vorführfahrzeug“ mit Erstzulassung 2009 und 500 km Laufleistung beschrieb. Die Anzeige enthielt jedoch keine Angaben zum Verbrauch oder zu den CO2-Emissionen des PKW. Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen die PKW-EnVKV und somit auch gegen das Wettbewerbsrecht und forderte die Unterlassung solcher Werbemaßnahmen. Der Händler wandte ein, dass die Regelung nur für Neuwagen gelte - und ein Vorführwagen könne kaum als fabrikneu bezeichnet werden.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof gab nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung dem Verband Recht. Die PKW-EnVKV enthalte eine eigene Definition des Neuwagens, die von der sonst üblichen Definition abweiche. Hier gelte ein Auto als Neuwagen, wenn es noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden sei. Dabei stelle man auf die Kilometerleistung ab. Biete also ein Händler ein Auto mit einer Kilometerleistung von weniger als 1000 Kilometern zum Verkauf an, müsse davon ausgegangen werden, dass er selbst dieses Auto zum Zweck des Weiterverkaufs erworben habe. Es gelte damit als Neuwagen. Bei Fahrzeugen mit höherer Laufleistung werde davon ausgegangen, dass sie für die Eigennutzung gekauft worden und damit keine Neuwagen mehr seien. Auch ein Vorführwagen mit weniger als 1000 km auf dem Tacho wäre also nach der PKW-EnVKV ein Neuwagen, so dass CO2-Emissionen und Verbrauch in der Werbung angegeben werden müssten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.12.2011, Az. I ZR 190/10

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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