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Strafbare Unfallflucht nach Kratzer mit Mülltonne oder Einkaufswagen

Archivmeldung vom 14.05.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.05.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Einer der häufigsten Irrtümer von Verkehrsteilnehmern ist, dass eine Unfallflucht immer nur von motorisierten Personen begangen werden kann. Mitnichten: Das unachtsame Schieben einer Mülltonne oder der kleine Rempler mit dem Einkaufswagen reichen aus, um sich im Zweifelsfall wegen einer Straftat verantworten zu müssen.

„Bei der Unfallflucht kommt es lediglich darauf an, dass es zu einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr kommt“, warnt Strafverteidiger Christian Demuth aus Düsseldorf. „Ein Unfall ist bereits die Schramme an einem geparkten Fahrzeug. Und wer seine Mülltonne über eine Straße schiebt, nimmt halt am öffentlichen Straßenverkehr teil.“

Auf ein Fahrzeug kommt es nicht an. Unfallbeteiligter kann jeder sein, der mit seinem Verhalten irgendwie zum Unfall beigetragen hat. „Auch wer meint, dass ihn nach den Umständen keine Schuld trifft, muss deshalb eine angemessene Zeit am Unfallort bleiben und die Feststellung seiner Personalien ermöglichten“, betont Demuth. Der Experte für Verkehrsstrafrecht verweist auf Sinn und Zweck des Straftatbestandes Unfallflucht: Dieser soll verhindern, dass ein Geschädigter die Möglichkeit verliert, festzustellen, wer den Schaden eventuell verursacht hat und somit haftet.

Was alles zum öffentlichen Straßenverkehr zählt, wird von den Gerichten sehr weit ausgelegt. So argumentierte das Landgericht Berlin vor kurzem im Fall des Mülltonnenschiebers, das Rollen von Mülltonnen an den Straßenrand werde in der Bevölkerung überwiegend als Handlung im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr angesehen. Der Mann wurde, da er ein Fahrzeug beschädigt hatte, trotzdem aber weitergegangen war, wegen Unfallflucht verurteilt. „Und für Parkplätze von Supermärkten gilt, dass diese zumindest dann zum öffentlichen Straßenverkehr gehören, wenn sie allgemein zugänglich sind – also in der Regel zur Geschäftszeit“, erklärt Demuth. „Die Richter orientieren sich bei Handlungen, die sie dem öffentlichen Straßenverkehrsgeschehen zuordnen, an der natürlichen Verkehrsauffassung, also dem, was nach Ansicht der Allgemeinbevölkerung noch im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht.“

Einen guten Rat gibt Demuth allen Kinderwagen-, Einkaufswagen- und Mülltonnenchauffeuren mit auf den Weg: „Mehr, als sich unter Angabe seiner Personalien beim Geschädigten als Unfallbeteiligter vorzustellen, muss und sollte man nicht tun. Die Gefahr, sich durch Aussagen zum Unfallgeschehen selber zu belasten, ist zu groß. Kommt die Polizei hinzu, gibt es erst recht nur noch eine richtige Reaktion: kompromissloses Schweigen!“

Quelle: Rechtsanwalt Christian Demuth


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