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Urteil zum Fernabsatz-Widerrufsjoker gegen DSL Bank rechtskräftig

Archivmeldung vom 16.12.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.12.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 24.11.2020 das von der DSL Bank eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.09.2019 - I-4 U 109/18 - zurückgewiesen. Es steht damit rechtskräftig fest, dass die von HAHN Rechtsanwälte vertretenen Kläger ihren im Oktober 2007 geschlossenen Darlehensvertrag noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen konnten.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hatte in seinem Urteil entschieden, dass das Standard-Klauselwerk der DSL Bank die an sie gestellten Anforderungen nicht erfüllt und daher die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht in Lauf setzt. Hinzukommen muss lediglich, dass der Darlehensvertrag in dem Zeitraum vom 02. November 2002 bis zum 10. Juni 2010 geschlossen worden ist und der Darlehensnehmer im Rahmen eines sogenannten Fernabsatzgeschäfts weder bei Vorbesprechung noch bei Unterzeichnung der Vertragsunterlagen einem Mitarbeiter der DSL Bank gegenüber gesessen hat. Das Widerrufsrecht steht somit auch allen Darlehensnehmern noch immer zu, die lediglich ein persönliches Gespräch mit einem Mitarbeiter eines Kreditvermittlers (z.B. InterHyp AG oder Dr. Klein Privatkunden AG) geführt hatten.

"Der Bundesgerichtshof sah wie wir offensichtlich ebenfalls keinerlei Korrekturbedarf an der ohnehin in jeder Hinsicht überzeugenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln", erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. "Kaum bekannt ist auch, dass der auf Druck der Bankenlobby mit Wirkung zum 21.06.2016 geschaffene Ausschluss des Widerrufsrechts bei Immobiliendarlehen in dieser Konstellation nicht eingreift."

Rechtsfolge eines solchen Widerrufs ist insbesondere die vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Der Widerrufende hat Anspruch auf Rückzahlung aller Zins- und Tilgungszahlungen einschließlich etwaiger Sondertilgungen. Zudem kann über den Widerruf des Immobiliendarlehens verhindert werden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss, wenn die finanzierte Immobilie vom Darlehensnehmer verkauft wird. HAHN Rechtsanwälte bietet derzeit kostenfreie Überprüfungen hinsichtlich einer Widerrufsmöglichkeit an.

Quelle: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (ots)

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