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Müll nicht bezahlt - Hauseigentümer musste für säumige Mieter einstehen

Archivmeldung vom 02.11.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.11.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschaeftsstelle LBS"

Behörden können sich am Eigentümer einer Immobilie schadlos halten, wenn dessen Mieter die Abfallbeseitigungsgebühren nicht wie versprochen beglichen haben. So lautet nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Tenor eines Gerichtsurteils. (Verwaltungsgericht Neustadt, Aktenzeichen 4 K 866/12.NW)

Der Fall: Damit hatte ein Hauseigentümer in Rheinland-Pfalz nicht gerechnet. Einige Mieter seiner Immobilie waren über längere Zeit die Müllgebühren in Höhe von insgesamt über 1.000 Euro schuldig geblieben, obwohl eigentlich eine direkte Bezahlung von ihrer Seite ohne Einschaltung des Eigentümers vereinbart worden war. Die zuständige Behörde zog aus dem aufgelaufenen Soll ihre Konsequenzen und sandte ersatzweise dem Eigentümer die Gebührenbescheide zu. Der aber sah das nicht ein und behauptete, er hätte rechtzeitig über Zahlungsrückstände informiert werden müssen, um dagegen einschreiten zu können. Die Kommune habe ihre Fürsorgepflichten verletzt, indem sie das nicht getan habe.

Das Urteil: Die Verwaltungsrichter sahen es nicht so. Bei der Abfallentsorgung handle es sich um ein Massengeschäft mit großem Verwaltungsaufwand. Niemand dürfe deswegen erwarten, dass von Seiten der Behörde auch noch Warnhinweise über Schulden eines bestimmten Nutzers weitergeleitet würden. Es sei Aufgabe des Eigentümers, für einen derartigen Notfall vorzusorgen - zum Beispiel, indem er über die Hinterlegung einer Kaution durch die Mieter für das Begleichen eventueller anfallender Außenstände zum Ende eines Mietverhältnisses vorsorgt.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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