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Sofortiger Schadenersatz: In bestimmten Fällen muss der Eigentümer keine Frist zur Beseitigung setzen

Archivmeldung vom 09.06.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.06.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Bild: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"

Die Wohnung, die ein Mieter gerade verlassen hatte, befand sich in keinem besonders guten Zustand. Der Betroffene hatte nicht ordentlich gelüftet und geheizt, weswegen sich Schimmel gebildet hatte. Zusätzlich waren die Armaturen im Bad verkalkt und ein Heizkörper hatte einen Lackschaden. Der Eigentümer forderte nach dem Auszug Schadenersatz. Das wies der Mieter zurück - mit der Begründung, ihm hätte zunächst eine Frist gesetzt werden müssen, die Schäden selbst zu beseitigen.

Doch die höchstrichterliche Rechtsprechung sah das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS anders. In dieser Konstellation sei das sofortige Geltendmachen von Schadenersatz ohne jegliche Fristsetzung möglich. Es handle es sich um Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, "die durch eine Verletzung der Obhutspflichten des Mieters entstanden sind". Einer vorherigen Fristsetzung bedürfe es nicht, das gelte "unabhängig von der Frage, ob es um einen Schadensausgleich während eines laufenden Mietverhältnisses oder nach dessen Beendigung geht". (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 157/17)

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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