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Vorauszahlung nicht ständig ändern: In der Regel nur eine Anpassung pro Abrechnungszeitraum

Archivmeldung vom 17.05.2025

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.05.2025 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS
Bildrechte: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) Fotograf: Bundesgeschäftsstelle LBS

Die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung im Rahmen eines Mietverhältnisses ist pro Abrechnung in der Regel maximal einmal möglich. So entschied es die Zivilgerichtsbarkeit nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS.

(Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 203 C 73/23)

Der Fall: Eine Vermieterin rechnete im April eines Jahres die Heiz- und Betriebskosten ab und erhöhte in dem Zusammenhang die monatlich zu zahlenden Vorauszahlungen. Sieben Monate später, im November, wollte die Vermieterin den Betrag erneut nach oben anpassen. Das wurde mit den gestiegenen Energiepreisen im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine begründet.

Das Urteil: Eine weitere Anpassung der Vorauszahlungen über die eine, bereits erfolgte Änderung hinaus sei normalerweise nicht möglich, stellte das zuständige Amtsgericht fest. Eine Ausnahme von dieser Regel wäre nur dann möglich, wenn sich die äußeren Umstände drastisch verändert hätten. Doch das greife hier nicht, denn bereits die erste Erhöhung sei im Zeichen der steigenden Energiepreise wegen des Ukrainekrieges gestanden.

Quelle: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (ots)

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