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Clerical Medical CMI: GRP Rainer Rechtsanwälte setzen Ansprüche eines Anlegers vor Gericht durch

Archivmeldung vom 23.01.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.01.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Doris Oppertshäuser
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Ein kürzlich von der Rechtsanwaltskanzlei GRP Rainer vor dem Landgericht München II erstrittenes Urteil (Az.: 10 O 3207/13; noch nicht rechtskräftig) macht Anlegern von Clerical Medical Hoffnung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) München II verurteilte die Clerical Medical Investment Group Ltd. zur Erfüllung des im Versicherungsschein vorgesehenen Auszahlungsplan.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger bei der Beklagten zwei Lebensversicherungen abgeschlossen, die jeweils eine regelmäßige Auszahlung versprachen. Mit den Auszahlungen der ersten Lebensversicherung beabsichtigte der Kläger die Einzahlungen in die zweite Versicherung abzudecken, so sah es auch der zu den Versicherungen gehörende Auszahlungsplan vor. Die Auszahlungen der zweiten Versicherung sollten als Rente für den Kläger dienen.

Mit der Klage vor dem LG München II begehrte der Anleger nun die Beklagte zur Auszahlung der im Versicherungsschein angegebenen Beträge zu verpflichten. Die Beklagte hingegen führte aus, dass zwar unstreitig eine regelmäßige Auszahlung vereinbart worden sei, dies jedoch unter der Bedingung, dass auch genügend Anteile in der Anlage des Klägers vorhanden seien. Dieser Vorbehalt gehe aus den Vertragsbedingungen und den Erklärungen des Beraters hervor. Das LG folgte jedoch den Ausführungen des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Erfüllung des Auszahlungsplans. Entgegen dem Vortrag der Beklagten, gehe nach Ansicht des Gerichts aus dem Vertrag nicht hervor, dass die Auszahlung an eine Bedingung geknüpft sei und der Kläger hierüber auch nicht während der Beratung aufgeklärt wurde. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es zu einem Kapitalverzehr komme. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund des Anlageinteresses des Klägers, welches auf Altersvorsorge gerichtet war, von erheblicher Bedeutung. Da die Beklagte keinen überzeugenden Beweis bezüglich der umfänglichen Aufklärung des Klägers erbringen konnte und auch die Vertragsunterlagen hierzu nicht geeignet sind, verurteilte das LG die Beklagte zur regelmäßigen Vornahme der vereinbarten Zahlungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mit dem aktuellen Urteil hat das LG München II eine anlegerfreundliche Entscheidung getroffen. Für Betroffene gibt es nun die Möglichkeit verloren geglaubte Investitionen doch noch zu retten. Anleger sollten sich an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt wenden und von ihm eine umfassende Prüfung möglicher Ansprüche vornehmen lassen.

Quelle: GRP Rainer LLP (ots)

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