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Geld zurück vom Online Casino: OLG Köln verurteilt "Pokerstars" zur Rückzahlung aller Verluste des Spielers

Archivmeldung vom 07.11.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.11.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Urteil (Symbolbild) Bild: Shutterstock (Symbolbild) /Reitschuster / Eigenes Werk
Urteil (Symbolbild) Bild: Shutterstock (Symbolbild) /Reitschuster / Eigenes Werk

In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln als erstes Berufungsgericht in Nordrhein-Westfalen und als zweites Berufungsgericht bundesweit mit Urteil vom 31.10.2022 den Online-Glücksspiel Anbieter "Pokerstars" aus Malta auf die Berufung eines geschädigten Spielers gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts (LG) Bonn zur Rückzahlung sämtlicher Verluste des Spielers, welche dieser im Online-Casino des Anbieters erlitten hatte, verurteilt.

Damit hat das OLG Köln die negative Entscheidung des LG Bonn aufgehoben. Negative Entscheidungen des LG Bonn dürften damit von nun an der Vergangenheit angehören.

In der Zeit von März 2014 bis Juni 2020 hatte der Kläger auf der Seite "Pokerstars.eu" unter Berücksichtigung von Gewinnen 58.517,70 EUR beim "Poker" & "BlackJack" verloren. Über eine deutsche Konzession verfügte der Online-Glücksspiel-Anbieter in diesem Zeitraum nicht.

Zunächst erklärte sich das Gericht für international zuständig und deutsches Recht für anwendbar.

Des Weiteren stehe dem Kläger gegen das verklagte Online-Casino sowohl ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch als auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch zu, da Pokerstars im streitgegenständlichen Zeitraum die vom Kläger genutzten Online-Glücksspiele ohne die hierfür erforderliche nationale Lizenz angeboten hatte.

Dieses Verbot verstoße auch nicht gegen Europarecht.

Dem Rückforderungsanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise selbst gesetzeswidrig gehandelt haben könnte. Denn der verklagte Online-Glücksspiel-Anbieter habe dies bereits nicht darlegen und beweisen können. Ebensowenig den für § 285 StGB erforderlichen zumindest bedingten Vorsatz des Klägers. Ein etwaiges leichtfertiges Sich-Verschließen reiche nicht aus, da § 285 StGB gerade kein fahrlässiges oder leichtfertiges Handeln erfasse.

Damit widersprach das OLG Köln ausdrücklich den Ausführungen des erstinstanzlichen Landgericht Bonn.

Wörtlich heißt es hierzu u. a.:

"Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind diese Angaben des Klägers nicht von vornherein lebensfremd, sondern vielmehr nachvollziehbar. Aus Sicht des Klägers gab es keine zwingenden Anhaltspunkte, die für die Illegalität des Spielangebots der Beklagten sprachen. Deutliche Hinweise auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite, dass Online-Glücksspiele in Deutschland - mit Ausnahme eines begrenzten Angebots in Schleswig-Holstein - unzulässig waren, bestanden nicht. Vielmehr vermittelten die deutschsprachige Internetseite und der deutschsprachige Kundenservice den Anschein der Legalität. (...). Für die Legalität des Angebots musste aus Sicht des Klägers auch sprechen, dass er sich ohne weiteres von seinem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen auf der Homepage der Beklagten anmelden und ein sog. Spielerkonto errichten konnte. (...)

Eine allgemeine Bekanntheit lässt sich auch nicht aus Beiträgen in der Presseberichterstattung ableiten. Diese haben, das Beklagtenvorbringen zugrunde gelegt, jedenfalls kein solches Ausmaß erreicht, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre. Auch wenn die Werbung für Online-Glücksspiele einen textlich dargestellten und/oder schnell gesprochenen Hinweis darauf zu enthalten pflegt, dass sich das Angebot nur an Spieler in Schleswig-Holstein richte, lässt sich daraus keine allgemeine Bekanntheit des generellen Verbots von Online-Glücksspielen außerhalb dieses Bundeslandes in Deutschland herleiten (...)."

Letztlich könne dies aber auch dahinstehen, da Sinn und Zweck der einschlägigen Gesetzesregelungen einem Rückforderungsverbot entgegenstehen würden.

Schließlich sah das Gericht die Ansprüche des Klägers auch nicht als verjährt an. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Dr. Redell Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine der führenden Kanzleien bei der Rückforderung von Verlusten beim Online Glücksspiel.

Quelle: Dr. Redell Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (ots)

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