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Unterlassungsverpflichtung für RapidShare weit hinter Antrag der GEMA

Archivmeldung vom 28.09.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 28.09.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die Urteilsbegründung des Oberlandesgerichtes Köln bestätigt, dass RapidShare nur bedingt für die über seine Dienste herunter ladbaren Musikwerke verantwortlich ist, da es weder Täter noch Teilnehmer sei. Das Unternehmen komme seinen gesetzlichen Pflichten nach, wenn es einzelne, öffentlich zugänglich gemachte Musikdateien von seinem Dienst entferne.

Des Weiteren erkennt das Gericht an, dass es nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist, zu unterbinden, dass Musikwerke als solche über seine Plattform angeboten werden. RapidShare setzt bereits seit langem Filtersoftware ein, deren Funktionen während der Verhandlung erläutert wurden. Entsprechend der Begründung des Gerichtes sei aber weder sie noch andere Systeme geeignet zu unterbinden, dass bestimmte Musikwerke über RapidShare abrufbar seien: Erstens verhinderten geringste Veränderungen der hochzuladenden Datei ihre Identifizierung als potenziell rechtsverletzend. Zweitens sei das Hochladen eines Musikwerkes an sich legal, da der Besitzer ein Recht auf eine private Kopie habe. Daher sei es beim Hochladen nicht möglich, automatisch legale von rechtsverletzender Nutzung zu unterscheiden. Da die Überprüfung von mehr als einigen hundert Webseiten, auf denen Links zu Dateien auf dem RapidShare-Speicher veröffentlicht werden, allerdings unzumutbar sei, schränkte das Gericht die Prüfungspflicht auf zwei Webseiten ein. Mittlerweile sind beide Webseiten nicht mehr verfügbar.

Bei dem Urteil handelt es sich möglicherweise um eine Grundsatzentscheidung: Wie bereits bekannt und praktiziert, müssen Diensteanbieter nach wie vor ab Kenntnis der Rechtsverletzung Dateien löschen. Neu ist die Beschränkung und Konkretisierung der der Prüfungspflicht: RapidShare ist nicht verpflichtet, alle externen Suchseiten Dritter zu kontrollieren. "Das ist möglicherweise ein bahnbrechender Erfolg für die Hosting-Branche", kommentiert Bobby Chang, Geschäftsführer RapidShare AG.

"Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung, dass Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften nicht grenzenlos die Hoster belangen können, ohne sich ernsthaft mit der Sachlage auseinanderzusetzen. Es bestätigt, dass es Dinge gibt, die außerhalb der Kontrolle eines Hosters liegen. Damit stehen den Verwertungsgesellschaften jetzt deutlich weniger Instrumente zur Verfügung, unsachlich und pauschal gegen eine ganze Branche vorzugehen", schließt Chang.

Quelle: Pressemitteilung RapidShare AG

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