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Frühzeitig gegen Bußgeldbescheid aus dem Ausland wehren

Archivmeldung vom 30.07.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.07.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der Sommer 2008 zeigt sich für Autofahrer gnädig - vor allem, wenn sie nach der Rückkehr aus dem Urlaub mit einem Bußgeldbescheid aus dem Urlaubsland konfrontiert werden. Denn noch immer ist der EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen nicht wirkungsvoll umgesetzt.

„Damit greift die geplante grenzübergreifende Vollstreckung von Geldsanktionen von mindesten 70 € noch nicht“, erläutert Strafverteidiger Christian Demuth aus Düsseldorf.

Wer einen ausländischen Bußgeldbescheid ignoriert, braucht daher nicht gleich Schlimmes zu befürchten. Von den durch die ausländischen Kommunen zum Eintreiben des Bußgelds oft eingesetzten Inkassounternehmen braucht man sich nicht einschüchtern zu lassen. Wegen der fehlenden Durchsetzbarkeit solcher Forderungen vor deutschen Gerichten beinhalten sie nur leere Drohungen. „Probleme können sich aber einstellen, wenn das Land, aus dem der Bescheid stammt, erneut bereist werden soll“, warnt Demuth, „und oft ist die unliebsame Erinnerung so gut verdrängt, dass das Überraschungsmoment auf staatlicher Seite liegt, wenn der entsprechende Betrag bei der Einreise oder bei einer Verkehrskontrolle eingefordert wird.“ Nicht selten kommen dann noch saftige Aufschläge hinzu. Insbesondere die Schweiz und die Niederlande führen zentrale Fahndungsdateien mit Zahlungsunwilligen und setzen viel daran, die offenen Beträge einzutreiben. Österreichische Bescheide dürfen sogar auf gar keinen Fall auf die leichte Schulter genommen werden, denn hier gibt es bereits jetzt ein Vollstreckungsabkommen, nach dem alle Beträge oberhalb einer Bagatellgrenze von 25 € im Partnerland vollstreckt werden können.

„Das Risiko, bei einer künftigen Auslandsreise belangt zu werden, macht deutlich, dass es sinnvoll ist, sich gegen Bußgeldbescheide, die einem unberechtigt erscheinen, zur Wehr zu setzen“, betont Demuth, der auf Verkehrsrecht spezialisiert ist. Wichtig zu wissen: Betroffene können nur im Reiseland selber gegen einen Bescheid angehen. Demuth: „Alleine deswegen ist es notwendig, sich fachkundig beraten zu lassen, um nicht aus Unkenntnis in die Kostenfalle zu stolpern.“

Mit Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses in deutsches Recht, womit jetzt zum Jahreswechsel 2008/2009 gerechnet wird, müssen sich Betroffene ohnehin darauf einstellen, sich frühzeitig gegen unberechtigte Bußgeldbescheide zur Wehr zu setzen. „Immerhin scheint vom Tisch zu sein, dass auch vor dem Inkrafttreten angefallene Bußgelder vollstreckt werden können“, schildert Verkehrsrechtler Demuth.

Quelle: Rechtsanwalt Christian Demuth

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