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Neues Jahr, alte Sünden: Wie lange gelten Strafzettel?

Archivmeldung vom 30.01.2014

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.01.2014 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Pkw mit „Strafzettel“
Pkw mit „Strafzettel“

Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Letztes Jahr bei Rot über die Ampel und jetzt erst flattert der Bußgeldbescheid ins Haus - ist diese Verkehrssünde nicht schon verjährt? Jeder zweite Deutsche ist unsicher, wenn es um die Fristen bei Verkehrsvergehen und Strafzetteln geht. Dies ergab eine repräsentative Umfrage des Kfz-Direktversicherers R+V24. "Viele Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren in der Regel schon nach drei Monaten", sagt Andreas Tepe von R+V24. "Allerdings kann sich diese Frist schnell verlängern, beispielsweise durch eine Anhörung."

Erhalten Verkehrssünder innerhalb von drei Monaten keinen Bußgeldbescheid oder die Ankündigung einer Klage, bleibt ihnen womöglich die Strafe erspart. Die Verjährungsfrist verlängert sich aber mitunter schon durch die Reaktion des zuständigen Amts. "Druckt die Behörde einen Anhörungsbogen aus, gilt dies bereits als Unterbrechung. Danach beginnt die Frist erneut", so Andreas Tepe von R+V24. "Auch die Zustellung des Bußgeldbescheids verlängert den Zeitraum."

Der Fahrer hatte mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut? Dann läuft die Verjährungsfrist von vornherein länger. Bei Fahrlässigkeit beträgt sie ein Jahr, bei vorsätzlichem Handeln sogar zwei. Noch schwerwiegendere Vergehen belegt der Gesetzgeber mit einer dreijährigen Frist. Will ein Verkehrssünder den genauen Stand eines Verfahrens wissen, kann er Akteneinsicht beantragen.

Gut zu wissen: Betroffene können Einspruch einlegen. Andreas Tepe: "Erhält ein Autofahrer etwa einen Bußgeldbescheid für zu schnelles Fahren, kann er dagegen vorgehen. Beispielsweise wenn er zur Tatzeit gar nicht im Lande war oder sein Auto verliehen hatte. Dies muss er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids tun." Ob ein Einspruch letztlich Erfolg hat, hängt wiederum vom Einzelfall ab.

Quelle: R+V24 (ots)

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